Zinssatz bei Pensionsrückstellungen – ein Plädoyer für eine Vereinheitlichung

Im Steuerrecht wird nach § 6a Abs. 3 S. 3 EStG ein 6%iger Zinssatz zugrunde gelegt. Für die öffentlichen Verwaltungen (Gemeinden) in NRW ist ein Rechnungszinssatz von 5 % maßgeblich (§ 37 Abs. 1 KomHVO NRW). Nach § 253 Abs. 6 HGB ist für den handelsrechtlichen Abschluss ein durchschnittlicher Marktzinssatz aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren zu berechnen. Eine vierte Variante existiert beim Land NRW im Rahmen des Projektes „EPOS“. Danach sollen die Rückstellungen mit einem Zinssatz diskontiert werden, der sich aus den Umlaufrenditen für börsennotierte Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von über 15 bis einschließlich 30 Jahren ergibt. In den letzten beiden Varianten sind zinsinduzierte Ergebnisschwankungen möglich.

Da die Höhe der Pensionsrückstellung von dem anzuwendenden Zinssatz erheblich beeinflusst wird, ist für externe Bilanzleser eine Interpretation des Jahresabschlusses schwierig. Das Institut der Wirtschaftsprüfer schlägt in mehreren Veröffentlichungen einen fixen Zinssatz von 4,5 % vor.  Zur besseren Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erachten wir es für notwendig, über einen einheitlichen fixen Zinssatz nachzudenken.