Einrichtung von Stellen der Kommunalstatistik – Was bei der Einrichtung der Erhebungsstelle zu beachten ist

Die Entscheidung über die Einrichtung von Stellen der Kommunalstatistik ist Bestandteil des Organisationsermessens im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG. Kommunalstatistiken verschaffen den Kommunen eine zahlenmäßig fundierte Grundlage für eine effektive und interessengerechte kommunale Aufgabenwahrnehmung. Gerade kleinen oder finanzschwachen Kommunen stellt sich hierbei häufig die Frage, ob eine personelle Zusammenlegung des neu geschaffenen Aufgabengebiets im Bereich der „Kommunalstatistik“ mit anderen Aufgabenbereichen innerhalb der Kommune zulässig ist.

Bei der organisatorischen und personellen Einrichtung der Erhebungsstelle müssen kommunal- und datenschutzrechtliche Grundsätze in Einklang gebracht werden.

Landesstatistikgesetz

Die Anforderungen an die Einrichtung von Stellen der Kommunalstatistik werden in den Statistikgesetzen der Länder (LStatG) geregelt. Die LStatG enthalten regelmäßig die Vorgabe, dass die der Statistikstelle zugeordneten Personen nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden dürfen.

Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts

Mit dem richtungsweisenden Volkszählungsurteil hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Datenschutz auf eine neue verfassungsrechtliche Grundlage gestellt und insbesondere die informationelle Selbstbestimmung als Grundrecht anerkannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83). Hierbei wurde auch der Grundsatz der technischen, organisatorischen und personellen Trennung der Aufgabenbereiche „Statistik“ und „Vollzug“ aufgestellt („informationelle Gewaltenteilung“), damit die Verwendung statistischer Einzelangaben im kommunalen Bereich zur Wahrung des Statistikgeheimnisses ausschließlich für statistische Zwecke garantiert ist. Die Entscheidungsgründe dieses Urteils haben Einzug in die Ausgestaltung der LStatG gefunden.

Bedeutung für die kommunale Organisationshoheit

Fraglich ist daher, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Doppelzuständigkeit in den Bereichen „Kommunalstatistik“ und anderen Aufgabenbereichen innerhalb der Kommune zulässig ist.

Bereits die Bestimmungen zur Kommunalstatistik der LStatG enthalten in der Regel die Klarstellung, dass die der Statistikstelle zugeordneten Personen nicht zugleich mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden dürfen. Daraus folgt, dass kein generelles Verbot angeordnet wird, sondern dass das Verbot von Doppelzuständigkeiten vorrangig in den Bereichen der Leistungs- und Eingriffsverwaltung im Sinne des klassischen „Verwaltungsvollzug“ gelten soll.

Der Begriff der Eingriffsverwaltung ist durch das Handlungsinstrumentarium einseitiger Ge- und Verbote, belastender Rechtsgestaltungen und Verwaltungsvollstreckungsakte gekennzeichnet und hat daher eine besondere Grundrechtsrelevanz. Hierzu zählen insbesondere die Wahrnehmung der Polizeifunktion, die Anwendung des allgemeinen und des Sonder-Ordnungsrechts sowie des öffentlichen Abgabenrechts.

Der Bereich der Leistungsverwaltung ist durch Handlungen der Verwaltung gekennzeichnet, wenn diese dem Bürger gegenüber als Träger von Leistungen und Fürsorge auftritt. Zu diesem als schlicht-hoheitlich bezeichneten Verwaltungsbereich gehört nicht nur das sozialrechtliche Leistungssystem, sondern unter Umständen auch die Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen zur kulturellen, sozialen, ökonomischen, medizinischen oder hygienischen Versorgung der Bevölkerung, eines öffentlichen Verkehrssystems, eines Straßennetzes und eines Systems von Information und Kommunikation.

Was ist zu beachten?

Kommunale Doppelzuständigkeiten sind damit nicht per se ausgeschlossen, vielmehr sind diese unter kommunal- und datenschutzrechtlichen Aspekten nur dann zu beanstanden, wenn die Statistikstelle zugleich mit klassischen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut wird.

Im Wege von Dienstanweisungen sollte daher sichergestellt werden, dass eine effektive räumliche, organisatorische, personelle und technische Abschottung der jeweiligen Aufgabenbereiche gewährleistet wird. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass im Rahmen der Stellenbeschreibung des Sachbearbeiters keine Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Eingriffs- und Leistungsverwaltung durchzuführen sind.

Beratung durch BDO

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