Entschädigungsgesetz – EntschVO NRW

Entschädigungsgesetz – EntschVO NRW

Am 1. Januar 2024 tritt die neue „Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW)“ in Kraft. Die Neufassung der Entschädigungsverordnung verschafft einen klaren Einblick in die Ausgestaltung der Gewährung von Aufwandsentschädigungen für Personen, die ein kommunalpolitisches Ehrenamt ausüben. Dabei sind die Bestimmungen hinsichtlich der Erteilung von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Räte und der Bezirksvertretungen, der Kreistage, für Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Verbandsversammlung des Regionalver-bandes Ruhr in §§ 2-4 gesondert geregelt.

Im Gegensatz zur bisherigen Fassung der Verordnung sieht der aktuelle Verordnungsentwurf zwei Möglichkeiten vor, die Aufwandsentschädigung zu gewähren: entweder als monatliche Vollpauschale oder als monatliche Teilpauschale, zuzüglich eines festen Sitzungsgeldes pro Sitzung bestimmter Gremien u. a. des Rates oder der Bezirksvertretung und der jeweiligen Ausschüsse sowie Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Sitzungen des Rates oder der Bezirksvertretung dienen. Ob die Fraktionssitzungen in analoger, hybrider oder digitaler Form abgehalten werden, ist für die Berechnung des Sitzungsbetrags unerheblich, solange die Anzahl der Fraktionssitzungen in der Hauptsatzung gemäß § 45 Abs. 3 GO NRW eingeschränkt ist.

Unter bestimmten Bedingungen kann der Verdienstausfall aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit auf Antrag ersetzt werden, was den finanziellen Druck auf Ehrenamtliche reduzieren soll. Der Ersatzbetrag basiert auf einem Regelstundensatz, der dem Mindestlohn entspricht, und darf 84,00 Euro pro Stunde nicht überschreiten.