Aktivierungsfähigkeit von Abbruchkosten

Stehen die Abriss- bzw. Abbruchkosten in einem Zusammenhang mit einer Investitionsmaßnahme, kann eine Aktivierung möglich sein. Handelsrechtliche und steuerrechtliche Regelungen sind zu beachten. Wir haben Ihnen vier Fallgestaltungen aufbereitet, um die bilanziellen Auswirkungen darzustellen.

 

Fallgestaltung 1:

Bei Erwerb eines Grundstücks mit einem Gebäude, bei dem das Gebäude schon technisch und wirtschaftlich verbraucht war, ist dem Erwerber zu unterstellen, dass er beim Kauf nur Interesse an dem Erwerb des Grund und Bodens hat. In diesem Fall würde der Kaufpreis vollständig auf die Anschaffungskosten des Grund und Bodens entfallen. Zudem würden die Abbruchkosten, die für das Entfernen des Gebäudes anfallen, als Herstellungskosten beim Grund und Boden aktiviert werden.

Sollte unmittelbar in Folge des Abbruchs des alten Gebäudes ein neues Gebäude errichtet werden, so sind die Abbruchkosten als Herstellungskosten des neuen Gebäudes zu aktivieren.

 

Fallgestaltung 2:

Erwirbt ein Käufer in Abbruchabsicht ein Grundstück mit einem Gebäude, welches technisch und wirtschaftlich nicht verbraucht ist, so wird ein Teil des Kaufpreises dem Gebäude zugeordnet. Beim Abbruch des Gebäudes werden dann der Buchwert des Gebäudes (anteiliger Kaufpreis) sowie die Abbruchkosten als zusätzliche Herstellungskosten des neu zu errichtenden Gebäudes oder Wirtschaftsgutes gesehen. Sollte kein neues Gebäude an gleicher Stelle errichtet werden, sind die Abbruchkosten und der Restbuchwert des alten Gebäudes als Herrichtungskosten des Grund und Bodens zu aktivieren.

 

Fallgestaltung 3:

Erwirbt ein Käufer ein Grundstück mit einem Gebäude und nimmt Abbrucharbeiten vor, um beispielsweise ein Nebengebäude anzubauen, welches zu einer wesentlichen verbesserten Nutzungsfähigkeit des Gebäudes führen würde, so sind durch die Abbrucharbeiten entstandene Substanzminderungen am erworbenen Gebäude abzuschreiben. Die Abbruchkosten können wiederum beim Anbau als Herstellungskosten ausgewiesen werden.

 

Fallgestaltung 4:

Steht ein Grundstück mit einem Gebäude schon längerfristig im Eigentum des Bilanzierenden und entscheidet der Bilanzierende, dieses Gebäude abzureißen, um ein neues Gebäude an gleicher Stelle zu errichten, ist zu differenzieren.

Die Aktivierungsfähigkeit der Abrisskosten hängt an dieser Stelle davon ab, ob das neue Gebäude den gleichen wirtschaftlichen Zweck erfüllt wie das alte Gebäude. Handelt es sich bei dem abgerissenen Objekt um beispielweise ein vermietetes Mehrfamilienhaus und bei dem neu errichteten Objekt um ein Bürogebäude mit einem kleinen Lager und einer Werkstatt, erfüllt das neue Gebäude nicht den gleichen wirtschaftlichen Zweck wie das alte Gebäude. In diesem Fall wären die Abrisskosten bei den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zu aktivieren. Würden Sie wiederum an gleicher Stelle ein neues Mehrfamilienhaus errichten, so wären die Abrisskosten keine Herstellungskosten des neuen Gebäudes, sondern sonstige betriebliche bzw. ordentliche Aufwendungen, da es sich bei dem neuen Mehrfamilienhaus nicht um ein anderes wirtschaftliches Gut handelt.