Bezugnehmend auf die Möglichkeit zur einmaligen erfolgsneutralen Ausbuchung der Bilanzierungshilfe ganz oder in Anteilen gegen das Eigenkapital wird klargestellt, dass der § 76 Abs. 1 Nr. 1 GO keine Anwendung findet. Eine eintretende bilanzielle Überschuldung stellt dabei nach § 6 Abs. 2 NKF-CIG die Grenze der Ausbuchung dar. Dem liegt zugrunde, dass zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts nach § 76 Abs. 1 GO eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu einem Eigenkapitalverzehr führt. Dementsprechend entfällt die Pflicht, ein Konzept zur Haushaltssicherung aufzustellen.
Der Landtag hat am 25.11.2021 eine Veränderung am NKF-CIG vorgenommen. Daraus geht hervor, dass auch im Haushaltsplan 2022 sowie bei der mittelfristigen Planung ein außerordentlicher Ertrag zur Isolierung corona-bedingter Schäden mit in die Planung aufgenommen werden soll. Gleichzeitig muss gemäß § 6 Abs. 1 NKF-CIG im letzten Jahr dieser mittelfristigen Planung (2025) mit der erfolgswirksamen, linearen Abschreibung der Bilanzierungshilfe begonnen werden. Die Abschreibungen der Bilanzierungshilfe stellen für das Jahr 2025 keine pandemiebedingte Haushaltsbelastung dar, sondern eine nach § 6 Abs. 2 NKF-CIG vorzunehmende Abschreibung für die pandemiebedingten Haushaltsbelastungen der Jahre, in denen eine Bilanzierungshilfe gebildet werden musste.