Nachdem die Sofortmaßnahmen dazu beigetragen haben, den Schaden einzudämmen, ist nun davon auszugehen, dass in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts nur eingeschränkt oder sogar unmöglich sein wird.
Entsprechende Sonderregelungen sind in dem Entwurf der „Zweiten Verordnung über besondere haushaltsrechtliche Verfahrensweisen im Zuge des Wiederaufbaus nach der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021“ nach § 96a Gemeindeordnung geregelt.
Besonders stark betroffene Kommunen können ihre Haushaltssatzung auch veröffentlichen, selbst wenn der Haushaltsausgleich nicht nach regulären Vorgaben abgebildet werden kann. Darüber hinaus können sowohl erstmalig einsetzende als auch bereits bestehende Haushaltssicherungspflichten ausgesetzt werden und der Wegfall von in ihrem Lauf unterbrochenen Haushaltssicherungskonzepten durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Zusätzlich erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen zunächst keine Vornahme der erforderlichen Wertberichtigungen an Vermögensgeständen, die durch die Katastrophe Schaden erlitten haben.
Die Nichtvornahme der Wertberichtungen widerspricht den Rechnungslegungsgrundsätzen nach dem Neuen Kommunalen Finanzmanagement. Nach den geltenden Grundsätzen ist eine außerplanmäßige Abschreibung oder ein Abgang eines Vermögensgegenstands in der Buchhaltung vorzunehmen. Kritisch anzumerken ist die Entwicklung, da wiederum Rechnungslegungsgrundsätze zugunsten haushaltsrechtlicher Verbesserungen zum Haushaltsausgleich ausgesetzt werden. Eine geeignetere Alternative wäre unseres Erachtens, die Haushaltsbelastungen durch die Wertberichtigungen bzw. den Abgang dadurch zu kompensieren, dass in dieser Höhe eine Forderung gegenüber dem Land NRW als Ertrag eingebucht wird, da das Land NRW sich für die Übernahme der Schäden ausgesprochen hat.