Dabei werden die Verluste des einen Betriebs (BgA) mit den Gewinnen eines anderen Betriebs (BgA) saldiert, was die Besteuerung verringert. Der dahinterstehende Gedanke ist, dass die Kommunen für diese Tätigkeiten auf Bundes- und Landeszuschüsse angewiesen wären, wenn die Steuerzahlung auf diesen Ebenen die Finanzmittel der Kommunen beeinträchtigen.
In jüngst erfolgter Rechtsprechung verneinte der BFH in zwei Fällen die Anwendbarkeit eines steuerlichen Querverbunds.
Im BFH Urteil vom 16. Dezember 2020 (I R 50/17) ging es um eine kommunale Eigengesellschaft, die neben der Versorgung mit Gas, Wasser, Strom, Fernwärme und Wärme auch einen Betrieb von Bädern für den öffentlichen Badebetrieb führte. Es bestand ein akzeptierter Querverbund zwischen den Versorgungstätigkeiten und dem Bad. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde der Verlust, der durch das Schulschwimmen erzielt wurde, im Rahmen einer Spartenrechnung einer gesonderten Sparte zugefügt und somit in diesem Punkt der steuerliche Querverbund versagt. Begründet wurde dies damit, dass das hoheitliche Schulschwimmen nie Gewinn erzielen dürfte, da es keinen wirtschaftlichen Wert hat. Maßgeblich für die Entscheidung war eine fiktive Betrachtung (§ 8 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 KStG), inwiefern der öffentliche Badebetrieb und das Schulschwimmen zu beurteilen wären, wenn die Stadt diese Tätigkeiten ohne die Zwischenschaltung der kommunalen Eigengesellschaft ausgeführt hätte. Das Schulschwimmen würde bei einer Kommune eine eigenständige hoheitliche Tätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 KStG darstellen. Eine untrennbare Tätigkeit nach § 4 Abs. 5 KStG sei jedoch nicht allein durch die gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln oder gemeinsam genutztes Personal geschaffen, wodurch das Schulschwimmen vom normalen Badebetrieb zu trennen sei.
In einem weiteren Urteil des BFH vom 16. Dezember 2020 (I R 41/17) versagte der BFH zudem einen steuerlichen Querverbund bei einem lediglich im Bereitschaftsbetrieb geführten Hallenbad. Auch hier agierte wieder eine kommunale Eigengesellschaft, die sowohl einen Versorgungsbetrieb als auch eine Bädergesellschaft unterhält. Zwar bestand seit 1996 ein steuerlicher Querverbund, das als Anknüpfung dienende Bad wurde jedoch zwischenzeitig aufgrund des Neubaus eines Zentralbades und der Schließung des Bades für den Publikumsverkehr nur noch als Reservebad in Betriebsbereitschaft geführt. Begründet wurde die Ablehnung mit der fehlenden technisch-wirtschaftlichen Verflechtung, da ein Reservebad bei einer objektiven Betrachtung nicht das gleiche Gewicht mit sich bringt wie ein für den Publikumsbetrieb geöffnetes Bad. Die Folge war erneut die Zuordnung der Verluste des Bäderbetriebs zu einer gesonderten Sparte.
Beachtlich an der Entscheidung ist, dass der kommunalen Eigengesellschaft eine verbindliche Auskunft zum steuerlichen Querverbund seitens des Finanzamts vorlag. Die Bindungswirkung an der Auskunft entfällt jedoch nach Auffassung des BFH, wenn sich der Sachverhalt in entscheidungsrelevanten Aspekten von dem der verbindlichen Auskunft zugrundeliegenden Sachverhalt ändert. Diese entfiel vorliegend, da die Auskunft den Ausnahmefall des Reservebads nicht thematisiert hat.
Die Konsequenz für die Praxis ist, dass der Sachverhalt, der der verbindlichen Auskunft zugrunde liegt, möglichst präzise und detailliert zu schildern ist, aber auch Veränderungen am Sachverhalt mit einschließen sollte, um eine Bindungswirkung nicht zu gefährden.
Aber auch über die hier dargestellten Sachverhalte hinaus werden die Erfolgsaussichten bei Klagen im Zusammenhang mit der Anerkennung eines steuerlichen Querverbunds und der Einordnung einer Tätigkeit als begünstigt dauerdefizitär im Sinne des § 8 Abs. 7 KStG zunehmend gering. Dies insbesondere, da der BFH § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 9 KStG als staatliche Beihilfe i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AUEV ansieht, die dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AUEV unterliegt. Der Beihilfecharakter der Norm wird zwar teilweise von der Literatur aufgrund fehlender Wettbewerbsbeeinträchtigung oder Binnenmarktrelevanz verneint, was jedoch nicht auf alle von der Norm erfassten Fälle zutrifft.
Entsprechende Streitigkeiten mit dem Finanzamt vor die Finanzgerichte zu bringen, erscheint deswegen als riskant, da die Zukunft des steuerlichen Querverbunds auf dem Spiel stehen würde. Die für staatliche Beihilfen notwendige Notifizierung durch die EU-Kommission fehlt nämlich. Läge eine Klage beim BFH vor, würde dies dem EuGH vorgelegt werden müssen. Sieht dieser den steuerlichen Querverbund als staatliche Beihilfe, führt dies unweigerlich zu entsprechenden Rückforderungen. Dieses Risiko kann jedoch kein Steuerpflichtiger eingehen, da dadurch die gesamte Finanzierungsstruktur für Bäder, aber auch für den ÖPNV gefährdet wird.
Im Ergebnis bleibt den Kommunen zur Begründung eines steuerlichen Querverbundes somit, sich den Grundsätzen der Finanzverwaltung anzupassen und so weit wie möglich verbindlich abzustimmen, um kein Klageverfahren zu riskieren.