Das BMF nahm in seinem Schreiben vom 18. Januar 2021 (III C 2 – S 7200/19/10002 :002) Bezug auf diese Rechtsprechung und änderte den UStAE entsprechend. Danach können Kurortgemeinden die Vorsteuer aus Kosten der Errichtung oder Unterhaltung von Kureinrichtungen dann nicht, auch nicht anteilig, ziehen, wenn die Kureinrichtung durch öffentliche Widmung als dem Gemeingebrauch zugänglich anzusehen ist. Dies soll auch dann gelten, wenn zwar keine öffentlich-rechtliche Widmung vorliegt, die Einrichtung aber ausdrücklich oder konkludent der Öffentlichkeit zur Nutzung überlassen wird. Mit dem Urteil einhergehend verlieren die Kurorte in erheblichem Umfang die Möglichkeit, ihre Steuerzahlungen zu senken, indem sie in den Ausbau touristischer Infrastruktur investierten. Besonders problematisch ist jedoch, dass das Urteil auch rückwirkend angewandt werden soll. Die Folgen sind erhebliche Steuerrückforderungen seitens der Finanzbehörden. Speziell kleinere Kurortgemeinden werden dadurch neben der Corona-Pandemie verhältnismäßig stark belastet.
Im Rahmen einer Finanzministerkonferenz versuchte Mecklenburg-Vorpommerns Finanzminister Reinhard Meyer nach Angaben des FM-MV mit seinen Kollegeninnen und Kollegen, zum Schutz der Kurorte eine Rückwirkung weitestgehend zu verhindern. Das angepeilte Ziel seitens Reinhard Meyer, die Regelungen erst ab 2021 anzuwenden, wurde jedoch nicht erreicht (Pressemitteilung Nr. 07/21 v. 12. Februar 2021 FM M-V). Dennoch bezeichnete Herr Reinhard Meyer das Ergebnis als ,,spürbar“ in seinem Schreiben vom 11. November 2021 an den deutschen Tourismusverband e.V..
Die FMK-Initiative verständigte sich insoweit auf eine Anwendung der Rechtsprechung des BFH erst auf Leistungsbezüge nach dem 31. Dezember 2017. Damit bleiben zurückliegende Investitions- und Planungsentscheidungen für touristische Infrastruktur bis 2017 weitestgehend unangetastet. Für die Leistungsbezüge ab dem 1. Januar 2018 finden die Grundsätze des BMF-Schreibens hingegen Anwendung, wodurch der Vorsteuerabzug stark eingeschränkt wird.