Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe 3 Plus

Damit einher geht auch die Frist für die Schlussabrechnung, die nun bis spätestens zum 31.12.2022 eingereicht werden muss. Der geförderte Zeitraum bleibt allerdings der gleiche, sodass in der vierten Phase der Hilfen nur die Monate von Juli 2021 bis Dezember 2021 befördert werden können. Wie bei den anderen Überbrückungshilfen werden auch bei diesen Hilfen öffentliche Verwaltungen ausgeschlossen. Andererseits wurden mit der Überbrückungshilfe 3 solche Unternehmen in den Kreis der geförderten Unternehmen aufgenommen, die sich in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften finden.

Sollten andere Überbrückungshilfen noch nicht in Anspruch genommen worden sein, ist man trotzdem antragsberechtigt. Von daher fragen Sie uns gerne, wenn Interesse besteht. Wir beraten Sie gerne!