Erneute Verlängerung der Übergangsregelung zu Verpachtungs-BgA
Erneute Verlängerung der Übergangsregelung zu Verpachtungs-BgA
Mit BMF-Schreiben vom 14. Januar 2025 (Az. IV C 2 – S 2706/00063/001/187) hat die Finanzverwaltung die Nichtbeanstandungsregelung zu Verpachtungs-BgA aus dem BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2021 (Az. IV C 2 – S 2706/19/10008 :001) um zwei weitere Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Voraussetzung ist allerdings, dass bei der betroffenen juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) § 2b UStG noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31. Dezember 2024 von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht wurde.
Hintergrund:
In der kommunalen Gestaltungspraxis werden regelmäßig – aus teils sehr unterschiedlicher Motivationslage –dauerverlustige Einrichtungen wie z.B. Hallen- und Freibäder oder andere Sporteinrichtungen an privatrechtliche Gesellschaften überlassen. Zur Begründung der Unternehmerstellung der jPöR wurde mit der Betreibergesellschaft sodann eine Pacht vereinbart, die auf Ebene der jPöR die Einnahmeerzielungsabsicht und damit das Vorliegen eines Verpachtungs-BgA begründen sollte. Da die Betreibergesellschaft ebenso wie die jPöR allerdings nicht imstande ist, den Betrieb der Einrichtung kostendeckend oder gar gewinnbringend zu unterhalten, verpflichtet sich die jPdöR, den aus dem Betrieb der Einrichtung entstehenden Verlust auszugleichen.Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 (Az. I R 58/17), dass ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) nicht vorliegt, wenn der Betriebskostenzuschuss die Pacht erheblich übersteigt, da in diesem Fall die Entgeltlichkeit fehlt. Dem schloss sich das BMF mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 an, räumte aber gleichzeitig eine Übergangsregelung zur Anwendung desselben ein. Diese wurde nun, wie oben dargestellt, ein weiteres Mal verlängert.
Für nähere Informationen möchten wir Sie auf unseren ursprünglichen Artikel zum BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2021 hinweisen. Diesen finden Sie unter dem folgenden Link: Steuerrisiko bei Verpachtungs-BgA - BDO
Zur Vermeidung der genannten Steuerrisiken können sich verschiedene Gestaltungsmodelle anbieten. Der Erfolg eines Vorgehens hängt jedoch nicht nur von den steuerlichen Konsequenzen ab, sondern wird auch von weiteren außersteuerlichen Faktoren beeinflusst. Daher existiert keine standardisierte Lösung. Vielmehr ist es erforderlich, im jeweiligen Einzelfall zu analysieren, welche Gestaltung unter Berücksichtigung der steuerlichen Risiken sinnvoll und zielführend ist. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.