Drittes NKF-Weiterentwicklungsgesetz in NRW verabschiedet
Drittes NKF-Weiterentwicklungsgesetz in NRW verabschiedet
Der Landtag in NRW hat am 28. Februar 2024 das dritte NKF-Weiterentwicklungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz gilt in wesentlichen Teilen bereits zum 31.12.2023. Zum einen wurden neue Regelungen zum Haushaltsausgleich geschaffen, in dem mit dem Instrument des Jahresfehlfehlbetrags/Verlustvortrags der fiktive Haushaltsausgleich durch spätere Überschüsse ermöglicht wird. Bei der Haushaltsplanung wurde dafür in § 79 Abs.3 GO NRW eine neue Regelung aufgenommen. Der Aufsichtsbehörde werden im Rahmen der Haushaltsplanungen weiterhin mehrere neue Aufgaben und mehr Befugnisse eingeräumt.
Bei den Kreditaufnahmen soll am Ende des Jahres eine Bereinigung in der Weise erfolgen, dass die aufgenommen Darlehen dem investiven Bereich bzw. den Krediten zur Liquiditätssicherung zugeordnet werden.
Die Aufstellungsfrist des Jahresabschlusses wurde auf sechs Monate ausgedehnt, da die fristgerechte Jahresabschlusserstellung nach drei Monaten nur den wenigsten Gemeinden gelang. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist bei einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer eine Rotationspflicht nach fünf Jahren eingeführt worden. Nach unseren Informationen ist eine interne Rotationspflicht innerhalb einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausreichend. Die Rotationspflicht gilt auch bei Prüfungen von Eigenbetrieben.
Wenn verselbstständigte Aufgabenbereiche – beispielsweise eine GmbH, eine AöR oder ein Eigenbetrieb - ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften aufstellen, können jetzt die größenabhängigen Erleichterungen für Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB in Anspruch genommen werden. Für kleine Kapitalgesellschaften ist dann kein Lagebericht mehr aufzustellen. Sollte in den Satzungen/Gesellschaftsverträgen aber der Verweis der Aufstellungspflichten nach großen Kapitalgesellschaften enthalten sein, sind diese Aufstellungserleichterungen nicht möglich. Die Satzungen/Gesellschaftsverträge sind also vorab anzupassen. Für die kleinen bzw. mittelgroßen verselbstständigten Aufgabenbereiche entfällt damit die Aufstellungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Jahr 2026 für das Jahr 2025. Für verselbstständigte Aufgabenbereiche, die nach NKF ihren Jahresabschluss aufstellen, gelten diese Erleichterungsvorschriften nicht. Weiterhin sind die Angabepflichten zu den Gesamtbezügen der Gremien deutlich reduziert worden.
Die Kommunalhaushaltsverordnung in NRW soll nun im Nachgang geändert werden. Außerdem müssen zahlreiche Muster angepasst werden. Das zuständige Ministerium MHKBD sammelt nach unseren Informationen zurzeit verschiedene Anwendungsfragen und stellt die Beantwortung der Fragen kurzfristig in Form von „FAQs“ den öffentlichen Körperschaften zur Verfügung.
Wir werden weiterhin verschiedene Fortbildungsveranstaltungen zu der Thematik durchführen. Gerne können Sie sich bei Fragen an uns wenden.
Bei den Kreditaufnahmen soll am Ende des Jahres eine Bereinigung in der Weise erfolgen, dass die aufgenommen Darlehen dem investiven Bereich bzw. den Krediten zur Liquiditätssicherung zugeordnet werden.
Die Aufstellungsfrist des Jahresabschlusses wurde auf sechs Monate ausgedehnt, da die fristgerechte Jahresabschlusserstellung nach drei Monaten nur den wenigsten Gemeinden gelang. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist bei einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer eine Rotationspflicht nach fünf Jahren eingeführt worden. Nach unseren Informationen ist eine interne Rotationspflicht innerhalb einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausreichend. Die Rotationspflicht gilt auch bei Prüfungen von Eigenbetrieben.
Wenn verselbstständigte Aufgabenbereiche – beispielsweise eine GmbH, eine AöR oder ein Eigenbetrieb - ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften aufstellen, können jetzt die größenabhängigen Erleichterungen für Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB in Anspruch genommen werden. Für kleine Kapitalgesellschaften ist dann kein Lagebericht mehr aufzustellen. Sollte in den Satzungen/Gesellschaftsverträgen aber der Verweis der Aufstellungspflichten nach großen Kapitalgesellschaften enthalten sein, sind diese Aufstellungserleichterungen nicht möglich. Die Satzungen/Gesellschaftsverträge sind also vorab anzupassen. Für die kleinen bzw. mittelgroßen verselbstständigten Aufgabenbereiche entfällt damit die Aufstellungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Jahr 2026 für das Jahr 2025. Für verselbstständigte Aufgabenbereiche, die nach NKF ihren Jahresabschluss aufstellen, gelten diese Erleichterungsvorschriften nicht. Weiterhin sind die Angabepflichten zu den Gesamtbezügen der Gremien deutlich reduziert worden.
Die Kommunalhaushaltsverordnung in NRW soll nun im Nachgang geändert werden. Außerdem müssen zahlreiche Muster angepasst werden. Das zuständige Ministerium MHKBD sammelt nach unseren Informationen zurzeit verschiedene Anwendungsfragen und stellt die Beantwortung der Fragen kurzfristig in Form von „FAQs“ den öffentlichen Körperschaften zur Verfügung.
Wir werden weiterhin verschiedene Fortbildungsveranstaltungen zu der Thematik durchführen. Gerne können Sie sich bei Fragen an uns wenden.