Neues BMF-Schreiben zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

Mit dem BMF-Schreiben vom 6. August 2021 (IV C 4 - O 1000/19/10474:004) hat der Gesetzgeber nun die jüngsten Reformen des Gemeinnützigkeitsrechts veröffentlicht. Unter anderem werden Anpassungen und Auslegungshinweise bezüglich der Neuregelungen des JStG 2020 vorgenommen.

 

Gemeinnützigkeit von Servicegesellschaften/Anforderungen an das planmäßige Zusammenwirken

Nach § 57 Abs. 3 AO verfolgt eine Körperschaft nun auch unmittelbar ihre steuerbegünstigten Zwecke, wenn sie satzungsgemäß „durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51–68 AO erfüllt“, zusammenarbeitet. Damit werden Leistungen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, als unmittelbar gemeinnützig anerkannt, wenn sie in Zusammenarbeit mit einer gemeinnützigen Körperschaft erbracht werden.

Als Zusammenarbeit definiert das BMF-Schreiben das gemeinsame, inhaltlich aufeinander abgestimmte und koordinierte Wirken von zwei oder mehreren steuerbegünstigten Körperschaften, um einen ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verwirklichen. Dabei ist zu beachten, dass das planmäßige Zusammenwirken keine Wiederholungsabsichten oder eine finanzielle Eingliederung erfordert, sodass auch Kooperationen möglich sind. Mit wem die Kooperation erbracht wird, spielt dabei keine Rolle, wichtig ist jedoch, dass der Kooperationspartner die Art und Weise der Kooperation in seiner Satzung festhält.

 

Gemeinnützigkeit von Holdinggesellschaften

Der Gesetzgeber hat durch die Einführung des § 57 Abs. 4 AO Erleichterungen für Konzernstrukturen geschaffen. So ist „durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften der Grundsatz der Unmittelbarkeit erfüllt (Holdingstrukturen). Dabei genügt auch die Beteiligung an nur einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft. Eine Mindestbeteiligungsquote ist nicht erforderlich. Das schließt aber nicht aus, dass eine solche steuerbegünstigte Holdinggesellschaft auch Anteile an steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften halten kann. Die übrigen Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO (insbesondere Grundsätze der Selbstlosigkeit und der Ausschließlichkeit, §§ 55, 56 AO) müssen dennoch vorliegen“. Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften zur Verfolgung der eigenen steuerbegünstigten Zwecke werden dem ideellen Bereich zugeordnet.

 

Neue Mittelweiterleitungsmöglichkeiten

Die Neuregelungen des § 58 Nr. 1 AO ermöglichen eine vollständige oder teilweise Mittelweiterleitung an andere steuerbegünstigte oder öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken; die satzungsmäßigen Zwecke müssen dabei nicht miteinander übereinstimmen. Die Mittelweiterleitung stellt eine Art Zweckverwirklichung dar und keinen eigenständigen, steuerbegünstigten Zweck. Steuerbegünstigte Zwecke sind weiterhin in der Satzung aufzuführen. Handelt es sich bei der Mittelweitgabe um die einzige Zweckverwirklichung, wie beispielsweise bei einer Förderkörperschaft, muss sie dies in ihrer Satzung benennen.

 

Weitere Anpassungen

Weitere Anpassungen betreffen zum einen die Erweiterung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke, geregelt in § 52 AO, sowie die Liste der Zweckbetriebe, geregelt in §68 AO. Ferner wurde die Bagatellgrenze aus § 64 Abs. 3 der Abgabenordnung auf 45.000,00 € angehoben.

Die Anpassungen des BMF-Schreibens gelten mit sofortiger Wirkung in allen offenen Fällen.