Übertragung der Finanzbuchhaltung auf Dritte

Privatrechtliche Organisationen wie Tochtergesellschaften von Städten oder Gemeinden bzw. Wirtschaftsprüfer/Steuerberater sind danach von der Tätigkeit ausgeschlossen. Dies gelte nicht nur für die komplette Übertragung der Finanzbuchhaltung sondern auch in Teilen. Begründet wird das insbesondere mit dem Schutzniveau des Steuergeheimnisses. Die Vorschrift soll jedoch nicht für die Erstellung der Gesamtabschlüsse nach § 116 f. GO NRW gelten.