Lediglich die Förderung einer natürlichen Person mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder dass die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der BRD beitragen kann wird vorausgesetzt (sog. Inlandsbezug). Dieser Inlandsbezug ist bei inländischen Körperschaften zu unterstellen.
Bei steuerbegünstigten Körperschaften müssen die Mittel aber dann grundsätzlich für die eigenen Satzungszwecke verwendet werden. Die Verwendung der Mittel kann durch die steuerbegünstigte Körperschaft selbst, eine Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO oder durch Weitergabe an eine andere Körperschaft gemäß § 58 Nr. 1 AO erfolgen. Die Zwecke der Empfängerkörperschaft müssen nicht zwingend den Satzungszwecken der Geberkörperschaft entsprechen. Allerdings wird vorausgesetzt, dass der Empfänger im Ausland einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. KStG entspricht.
Keine Voraussetzung ist allerdings, dass die ausländische Körperschaft – sofern sie keiner unbeschränkten oder beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt – die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt. Falls eine beschränkte Körperschaftssteuerpflicht gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG für die ausländische Körperschaft besteht, ist Voraussetzung für die Mittelweitergabe, dass die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft selbst steuerbegünstigt ist.