Fortbildungspflicht für kommunale Vertreter in Aufsichtsgremien in NRW

„Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Gemeinde soll den nach Satz 1 entsandten Personen die Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzuneh-men, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienlich sind. Die nach Satz 1 entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung dieser Aufgaben fortzubilden.“

Danach haben sich alle Vertreter in Beiräten, (Betriebs-) Ausschüssen, Aufsichtsräten, Verwaltungsräten oder anderen entsprechenden Organen fortzubilden. Damit sollen unter anderem mögliche Haftungsansprüche gegen die kommunalen Vertreter vermieden werden. Die Gemeinden sollen dies durch entsprechende Angebote sicherstellen.

Eine Konkretisierung über Inhalte und Umfang der Fortbildung ist bisher noch nicht erfolgt. Neben betriebswirtschaftlichen Erfahrungen sollten Kenntnisse über die Tätigkeiten bzw. das Geschäftsmodell vorhanden sein. Unseres Erachtens sollten mindestens folgende Bereiche abgedeckt werden.

  1. Rechte, Pflichten und Aufgaben von kommunalen Aufsichtsgremien
  2. Grundzüge guter Unternehmensführung (Corporate Governance)
  3. Wirtschaftsplanung und Jahresabschlussanalyse
  4. Sektorspezifische Fortbildungen (Energiemarkt etc.)

Wir werden mit anderen Bildungsträgern Fortbildungen anbieten und Ihnen entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Außerdem verweisen wir auf unser „Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder in öffentlichen Unternehmen“ aus dem Jahr 2021.