Im Rahmen einer Gebührenkalkulation soll nun die Verzinsung des gebundenen Eigenkapitals auf 30 Jahre beschränkt werden und der Zuschlag von 0,5 % soll entfallen. Das würde für das Kalkulationsjahr 2023 einen Nominalzins für das Eigenkapital von 3,25 % bedeuten. Eine Differenzierung nach Real- und Nominalverzinsung in Abhängigkeit des unterschiedlichen Ansatzes der Abschreibungen wird nicht vorgenommen. Außerdem kann bei einer Verkürzung oder einem Entfall der Nutzungsdauer die erhöhte Abschreibung ebenfalls in der Gebührenkalkulation angesetzt werden.
Die Isolierung von coronabedingten Schäden wird durch die zeitliche Verlängerung des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes (NKF-CIG) fortgeführt. Die Isolierung pandemiebedingter Haushaltsbelastungen soll in 2023 enden. Darüber hinaus wird nun auch durch die Isolierung von Belastungen der kommunalen Haushalte durch den Ukraine-Krieg ein neuer Tatbestand geschaffen. Die Isolierung soll nicht nur beim Haushaltsplan 2023 erfolgen, sondern auch in der mittelfristigen Finanzplanung Berücksichtigung finden.
Die zusätzlichen Isolierungsmöglichkeiten hatte das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 5. September 2022 bereits angekündigt. Unter anderem wird wegen des andauernden Krieges in der Ukraine beabsichtigt, nicht nur die Isolierung von pandemiebedingten Haus-haltsbelastungen für die Haushaltsjahre 2023 bis 2025 zu verlängern, sondern im Rahmen dieser Änderungen auch die in den Haushaltsjahren 2023 bis 2025 erfolgende Isolierung von Belastungen der kommunalen Haushalte durch den Krieg in der Ukraine – einschließlich Mehraufwendungen für die Energieversorgung – vorzusehen.
Ziel ist es, die kommunalen Haushalte auch nach 2022 tragfähig zu halten und so ihre Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Nach unseren ersten Einschätzungen wird der zu isolierende Schaden aus den Folgen des Ukraine-Krieges weitaus höher ausfallen als der Schaden durch die Corona-Pandemie. Nach den Erfahrungen der Isolierung der coronabedingten Schäden ist auch davon auszugehen, dass nicht unerhebliche Ermessensspielräume bei der Ermittlung der Schäden vorliegen werden und sich neue Diskussionspunkte bei der Benehmensherstellung der Kreishaushalte ergeben. Somit wird ein weiterer Sondersachverhalt in Abkehr der allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung geschaffen. Auch der Grundsatz, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermitteln soll (§ 95 GO Abs.1 NRW), sehen wir beeinträchtigt. In einigen Fällen wird der Abschlussprüfer in seinem Prüfungsurteil auf diesen besonderen Sachverhalt hinweisen. Dazu hat das Institut der Wirtschaftsprüfer dem Berufsstand schon Formulierungsvorschläge unterbreitet.