Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen der öffentlichen Hand

Zwar sieht die Richtlinie eine unmittelbare Ausweitung der Pflicht, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Lagebericht aufzunehmen, nur für große haftungsbeschränkte Unternehmen vor, jedoch müssen öffentliche Unternehmen jeder Größe wie große Kapitalgesellschaften bilanzieren. Somit schließt die CSRD auch die öffentlichen Unternehmen ein, sofern es keine landesrechtlichen Ausnahmen gibt.

Da bereits ab dem 1. Januar 2026 eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 zu erfolgen hat, sollen die Unternehmen rechtzeitig handeln, damit Sie den Anforderungen der neuen Vorschriften gerecht werden.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat im Lagebericht zu erfolgen und unterliegt somit auch der Pflicht zur Prüfung durch einen Abschlussprüfer. Sollten die Unternehmen der öffentlichen Hand die mögliche Verpflichtung der neuen Richtlinie zur Berichtserstattung nicht nachkommen, würde dies eine Einschränkung oder gar Versagung des Bestätigungsvermerks zur Folge haben.

Die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung könnte durch Ausnahmeregelungen im Landesrecht für einige öffentliche Unternehmen entfallen, derartige Ausnahmen sind aber selten. Außerdem besteht in einigen Fällen durch das Landesrecht bedingt ein Wahlrecht zwischen der Bilanzierung nach HGB und kommunaler Doppik für Unternehmen der öffentlichen Hand. Nach kommunaler Doppik bilanzierende Unternehmen sind nach Ansicht des IDW von der EU-Richtlinie nicht betroffen. Das IDW vertritt die Auffassung, dass die Wahlrechte zur Bilanzierung angepasst werden müssen, da sie auf der Annahme der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Regelwerke beruhen. Diese wäre ohne eine Anpassung hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung aber nicht mehr gegeben.

Obwohl es also noch abzuwarten gilt, wie die EU-Richtlinie im Landesrecht umgesetzt wird, sollten sich die öffentlichen Unternehmen schon frühzeitig mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung bekannt machen, damit sie ihre Lageberichte auch nach dem Stichtag zur Umsetzung der CSRD noch ordnungsgemäß aufstellen können und diese weiterhin uneingeschränkt vom Abschlussprüfer testiert werden können.