EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Mit der neuen Berichterstattung sollen die Auswirkungen der Unternehmen auf die Umwelt, die Menschenrechte und die Sozialstandards dargestellt werden. Die Berichterstattung soll u. a. im Lagebericht aufgenommen werden (vgl. § 289c HGB) und unterliegt damit der Prüfungspflicht.

Die Regelungen der Richtlinie werden bei Unternehmen anhand diverser Kriterien von 2024 bis 2026 verpflichtend. Von Interesse bei öffentlichen Institutionen ist die Einführung der Berichtsstandards ab 2026 für alle großen Kapitalgesellschaften. Das Institut der Wirtschaftsprüfer geht derzeit davon aus, dass sie alle verselbstständigten Aufgabenbereiche – insbesondere GmbHs der öffentlichen Hand - betrifft, die entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnungen wie große Kapitalgesellschaften bilanzieren müssen.

Mit der Einführung des Berichtsstandards ist ein nicht unerheblicher zusätzlicher Aufwand verbunden, da Informationen aus vielen Bereichen generiert und zusammengeführt werden müssen. Sollten Sie Fragen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung haben, können Sie sich gerne an uns wenden.