Gebäudeabschreibung nach dem Jahressteuergesetz 2022

Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Streichung der Abschreibungsmöglichkeit entsprechend einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer wurde nicht umgesetzt.

Für den Bau neuer, bisher nicht vorhandener Wohnungen kann zudem eine Sonderabschreibung angesetzt werden, wenn die Baumaßnahmen auf einem in den Jahren 2023 bis 2026 gestellten Bauantrag beruhen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Klassifizierung eines sog. Effizienzhauses 40 nachgewiesen wird. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten dürfen einen Betrag i. H. v. EUR 4.800/m² nicht übersteigen; als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung können max. EUR 2.500/m² berücksichtigt werden. Im Übrigen sind die Grundsätze der De-minimis-Verordnung einzuhalten.

Für öffentliche Verwaltungen gelten weiterhin die Abschreibungen nach der dafür vorgesehenen Nutzungsdauertabelle.