Durch das Gesetz sollen die Kommunalen Haushalte für 2022 ff. tragfähig gehalten und die Handlungsfähigkeit der Kommunen sichergestellt werden. Neben der Gesetzbegründung sind keine weiteren Hinweise/Arbeitshilfen des Landes vorgesehen. Somit ergeben sich für die Kommunalverwaltungen erhebliche Ermessensspielräume bei der Abgrenzung der Schäden.
Nach dem Gesetz sind die COVID-19-Schäden nur noch für das Jahr 2023 in der Haushaltsplanung und im Jahresabschluss zu berücksichtigten. Somit entfällt ein Ansatz in der mittelfristigen Planung ab 2024. Die kriegsbedingten Schäden sind jedoch neben der Haushaltsplanung 2023 (bei Doppelhaushalten in 2023/2024) auch in den mittelfristigen Planungen bis 2026 zu berücksichtigen. Die kriegsbedingten Schäden sind in den Jahresabschlüssen 2022 und 2023 zu berücksichtigen. Es ist ggf. davon auszugehen, dass eine Abgrenzung im Jahresabschluss für 2024 im Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschrieben wird, da jetzt schon bei einem Doppelhaushalt 2023/2024 eine Abgrenzung der Schäden zu erfolgen hat.
Zur Ermittlung der Schäden kann auf die jetzige Systematik zurückgegriffen werden; die gesetzlichen Vorschriften haben sich an dieser Stelle nicht geändert. Der Umfang der Schadensermittlung kann jedoch weit ausgelegt werden. In der Expertenanhörung zum Gesetzesentwurf des Landtags wurden beispielsweise inflationsbedingte Kostensteigerungen nicht ausgeschlossen. Es ist zu erwarten, dass je nach Haushaltslage der Umfang der Abgrenzung der Schäden unterschiedlich vorgenommen wird.
Neu ist, dass nun beginnend ab dem Haushaltsjahr 2026 die Bilanzierungshilfe abgeschrieben oder mit dem Eigenkapital (einmalig) verrechnet werden soll.