Hintergrund sowohl der Entscheidungen des BFH als auch des BMF-Schreibens ist die europarechtliche Anpassung des umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriffs und die Einführung des § 2b UStG, die eine massive Änderung der Umsatzbesteuerung juristischer Personen öffentlichen Rechts darstellt.
In den Entscheidungen hatte sich der BFH zur Anwendung sachgerechter Aufteilungsmaßstäbe geäußert.
Mit der Entscheidung vom 16.11.2016 entschied der BFH, dass von einem BHKW produzierter Strom und Wärme trotz gleicher Bemessung in kwh nicht miteinander vergleichbar seien. Demnach sei eine sachgerechte Aufteilung der Vorsteuer für das BHKW nach den produzierten Leistungen in kwh nicht möglich. Man solle sich stattdessen nach einem objektbezogenen Umsatzschlüssel richten, indem man das Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemengen heranzieht.
Mit Urteil vom 23.10.2019 entschied der BFH dann, dass die Aufteilung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuer unter Verwendung eines selektiven Personalschlüssels keine sachgerechte Schätzung darstellt. Grund dafür sei, dass man zu keinen präzisen Ergebnissen kommen könnte, da nicht alle relevanten Faktoren zur Berechnung miteinbezogen werden. Zudem entschied der BFH mit weiterem Urteil vom 23.10.2019, dass nur gesetzlich geschuldete Vorsteuerbeträge aufteilbar sind. Beruht die Steuerschuld auf einem unrichtigen Steuerausweis, schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Dies berechtigt jedoch gerade nicht zum Vorsteuerabzug, sodass insoweit auch eine Aufteilung gemäß § 15 Abs. 4 UStG ausscheidet.
Mit o.a. Schreiben gab das BMF nun auch seine Stellungnahme in Bezug auf die Vorsteueraufteilung der übrigen Wirtschaftsgüter ab. Demnach ist eine Aufteilung erst möglich, wenn in der Umsatzsteuer Gegenstände oder auch sonstige Leistungen sowohl für Ausgangsumsätze verwendet werden, die einen Vorsteuerabzug zulassen, als auch für Umsätze, die einen Vorsteuerabzug ausschließen. Somit ist eine Unterscheidung in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil vorzunehmen. Das Unionsrecht sieht gemäß Art. 173 I, 174 MwstSystRL vor, dass die Aufteilung unter Anwendung eines auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogenen Umsatzschlüssels zu erfolgen hat. Hiervon können die Mitgliedstaaten der EU jedoch abweichen. Der deutsche Gesetzgeber regelt dies in § 15 IV 3 UStG. Demnach gilt, dass andere wirtschaftliche Zuordnungen gelten, bevor es zu einer Aufteilung nach den Umsätzen kommen kann. Wenn dann eine Vorsteueraufteilung vorgenommen wird, erfolgt diese nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel. Man entscheidet sich nur gegen den Umsatzsteuerschlüssel, wenn andere Schlüssel die Möglichkeit bieten, präzisere Ergebnisse zu liefern.
Im Hinblick auf die unternehmerischen Tätigkeiten von jPdöR hat das BMF zudem nun ein Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug mit einigen Billigkeitsregelungen veröffentlich. Das Schreiben enthält daneben weitere Ausführungen zum Verfahren bspw. bezüglich der Ermittlung des Einnahmeschlüssels.
Bezüglich der Zuordnungsentscheidung zum nichtunternehmerischen Bereich sieht das BMF-Schreiben vor, einen Vorsteuerabzug beim Bezug einheitlicher Gegenstände vorzunehmen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht wirtschaftlich verwendet werden. JPdöR sollen den Gegenstand in vollem Umfang in ihrem nicht unternehmerischen Bereich belassen können. Dazu ist eine entsprechende Zuordnungsentscheidung erforderlich. Der DStV regte im Rahmen seiner Stellungnahme bereits an, dass zur Vermeidung von Bürokratie auf eine explizite Zuordnungsentscheidung zum nicht unternehmerischen Bereich verzichtet werden solle. Hingegen soll eine Zuordnung zum nicht unternehmerischen Bereich angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige für den Gegenstand keinen Vorsteuerabzug begehrt.
Weiter sieht das Entwurfsschreiben einige Pauschalierungen bei nur geringer unternehmerischer Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts vor. Voraussetzungen für die Anwendung des pauschalen Vorsteuerabzugs sind danach das Nichtüberschreiten eines steuerpflichtigen Umsatzes von 45.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr sowie der Umstand, dass es sich um keine Ausnahme (Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb) handelt. Bei Erfüllung dieser Kriterien können dann die insgesamt abzugsfähigen Vorsteuern pauschal mit dem bestimmten Prozentsatz der angefallenen steuerpflichtigen Ausgangsumsätze ermittelt werden. Der DStV regte bereits an, die Umsatzgrenze anzuheben, damit diese Pauschalierung eine größere Entlastungswirkung entfalten kann.
Zu beachten ist, dass das BMF für die Anwendung der Pauschalierung einen festen Bindungszeitraum vorsieht. Fünf Jahre sollen jPdöR danach an der Entscheidung für die Ermittlung des pauschalen Vorsteuersatzes gebunden sein. Eine Inanspruchnahme der Vereinfachung fällt weg, sobald mit dem steuerpflichtigen Umsatz die Grenze im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde. Demzufolge könnte diese Regelung eher zulasten der Steuerpflichtigen fallen. Aus diesem Grund ist der DStV der Meinung, die jPdöR sollen jährlich entscheiden können, ob der Wunsch nach der Pauschalermittlung besteht.