Aufsichtsrechtliche Behandlung bilanziell überschuldeter Kommunen nach Auslaufen des Stärkungspakts Stadtfinanzen für Kommunen der Stufe 3 in NRW

Seit 2011 unterstützte das Land Nordrhein-Westfalen finanziell stark belastete Kommunen bei der Erreichung eines strukturellen Haushaltsausgleichs. Nach Beendigung dieser Unterstützung gelten erneut uneingeschränkt die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW sowie der Kommunalhaushaltsverordnung NRW. Für Kommunen bedeutet das Ende des Stärkungspaktgesetzes die Erreichung eines ausgeglichenen Haushalts ohne Konsolidierungshilfen. Angesicht potenzieller fortbestehender Überschuldung von Kommunen im Jahr 2024 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung in einem Erlass vom 14. Mai 2021 für die Stufen 1 und 2 konkretisiert, welche aufsichtsrechtlichen Regelungen gelten sollen. Analog gilt die Anwendung gleichermaßen für die Kommunen der Stufe 3. Diejenigen Kommunen, bei denen eine Überschuldung fortbesteht, unterliegen der Notwendigkeit, weiterhin ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) gemäß § 76 Abs. 1 GO NRW aufzustellen und jährlich fortzuschreiben. Diese Aufstellungspflicht resultiert aus der Planung des vollständigen Verbrauchs der Allgemeinen Rücklage innerhalb der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung (§ 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Go NRW). Das HSK ist neben der Haushaltssatzung der jeweiligen Kommunalaufsicht vorzulegen. Für eine Veröffentlichung der Haushaltssatzung muss eine entsprechende Genehmigung des HSK erfolgen, welche eine Darstellung eines laufenden Haushaltsausgleichs sowohl im Haushaltsjahr wie auch in sämtlichen Jahren der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung voraussetzt (§ 84 GO NRW). Eine Genehmigung ist auch bei geplanten Defiziten oder einem Fehlbetrag für diesen Zeitraum möglich, sofern die Kommune das Erreichen der Ausgleichsziele belegen kann. Wird einer Kommune die Genehmigung zur Veröffentlichung der Haushaltssatzung erteilt, steht es dieser frei, gestaltende Entscheidungen zu treffen, wie beispielsweise die Festsetzung des Steuerhebesatzes. Somit ist das Ziel der Haushaltssicherung, durch den vollständigen Abbau der bilanziellen Überschuldung einen rechtswidrigen Fehlbetrag zu vermeiden und der Kommune eigene Gestaltungsoptionen zu ermöglichen.