Folgebewertung von Finanzanlagen im Jahresabschluss

Auch wenn Finanzanlagen nicht einer regelmäßigen Abschreibung unterliegen, ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert in jedem Jahresabschluss zu prüfen. Hierbei wird unterschieden, ob es sich um eine vorrübergehende oder dauerhafte Wertminderung handelt.

Ausgangspunkt der Werthaltigkeitsprüfung bei Beteiligungen, verbundenen Unternehmen oder Sondervermögen ist der sogenannte innere Wert des Unternehmens, der üblicherweise nach einem Ertrags- oder Substanzwert errechnet wird. Das (anteilige) Eigenkapital des Unternehmens, dessen Höhe als Finanzanlagen ausgewiesen werden, hat in der Regel keine Relevanz, auch wenn in der Eröffnungsbilanz der Gebietskörperschaft dieses Vereinfachungsverfahren häufig – soweit zulässig – angewendet wurde.

Nach handelsrechtlichen Zwecken wird entsprechend des IDW Standard „IDW RS HFA 10“ das Unternehmen nach dem Ertragswert vorrangig bewertet und bei fehlenden finanziellen Zielsetzungen des Unternehmens das Substanzwertverfahren zur Anwendung gebracht. Dabei gilt, dass das gesamte Unternehmen einheitlich nach einem bestimmten Verfahren bewertet wird. Eine differenzierte spartenbezogene Betrachtung mit unterschiedlichen Bewertungsmethoden – wie bei Gemeinden in der Eröffnungsbilanz häufig durchgeführt – wird für die Bewertung von Unternehmensanteilen nach handelsrechtlichen Zwecken verneint.

Die Anwendung der einheitlichen Bewertung nach handelsrechtlichen Grundlagen bei Unternehmensanteilen der öffentlichen Hand für die Folgebewertung im Jahresabschluss wurde bei Aufsichtsbehörden in der jüngeren Zeit diskutiert.

Sollte eine einheitliche Bewertung nach dem Ertragswertverfahren bzw. Sachwertverfahren zur Anwendung kommen, würde teilweise ein hoher Abwertungsbedarf der Finanzanlagen entstehen. Beispielsweise würden Stadtwerke, die gleichzeitig dauerdefizitäre Schwimmbäder betreiben, nur mit einem saldierten Ergebnis in die Ertragsbewertung einfließen, während in der Eröffnungsbilanz eine spartenbezogene Bewertung des Versorgungsbereichs nach Ertragswertverfahren bzw. der Schwimmbäder nach dem Substanzwertverfahren additiv zu wesentlich höheren Unternehmenswerten geführt haben. Der erhebliche Abwertungsbedarf hätte dann ggf. zur Folge, dass die Städte und Gemeinde bilanziell überschuldet sind.

Der Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (ÖFA) hat nun in seinem Ergebnisbericht zur 135. Sitzung dazu Stellung genommen. Angesichts der unterschiedlichen Rechnungslegungszwecke von HGB und NKF NRW hält es der ÖFA für vertretbar, wenn im kommunalen Abschluss (weiterhin) ein Bereich mit dem Ertragswert und ein anderer (dauerdefizitärer) Bereich mit dem Substanzwert bewertet wird, selbst wenn es sich um rechtlich unselbständige Sparten handelt.