Ausbuchung von Bilanzierungshilfen: Genehmigungserfordernis gem. §75 Abs. 4 S.1 GO NRW


Im Zuge der COVID-19-Pandemie eingeführte Bilanzierungshilfen stehen nun zur Ausbuchung an bzw. werden über einen festzulegenden Zeitraum abgeschrieben. Dabei stellt sich die Frage, ob hierfür ein eigenes aufsichtsrechtliches Genehmigungserfordernis bei der Ausbuchung gegen das Eigenkapital besteht. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung hat diese Frage verneint und verweist auf den Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen.

Laut § 6 Abs. 2 NKF-CUIG (NKF-Covid-19-Ukraine-Isolierungsgesetz) handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die Vorrang vor § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW hat. Dies bedeutet, dass Kommunen, die während der Pandemie entstandenen Bilanzpositionen ganz oder anteilig mit dem Eigenkapital verrechnen dürfen. Die Verrechnung kann, je nach kommunaler Entscheidung, mit der Ausgleichsrücklage oder der allgemeinen Rücklage erfolgen, solange keine Überschuldung eintritt oder eine bestehende Verschuldung dadurch nicht erhöht wird.

Ein weiterer relevanter Aspekt ist, dass die in § 76 Abs. 1 GO NRW festgelegten Grenzen für die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) weiterhin nicht für § 6 NKF-CUIG gelten.

Laut den Ausführungen des Ministeriums ist die Aufstellung des HSK erforderlich, wenn eine unzureichende finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde zugrunde liegt, die in einem wesentlichen Eigenkapitalverzehr resultiert, wohingegen die Ausbuchung der Bilanzierungshilfen nach § 6 Abs. 2 NKF-CUIG eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde voraussetzt, um die bilanzielle Bereinigung der pandemiebedingten Belastungen zu ermöglichen.