Der Verlustvortrag und die Sicherung der Aufgabenerfüllung - Auslegung des § 84 Abs. 2 S.3 GO NRW


Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) hat sich zur Auslegung des  § 84 Abs. 2 S.3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in einer E-Mail am 16. Dezember 2024 geäußert. Dabei ging es um die Frage, ab wann eine Aufsichtsbehörde die stetige Aufgabenerfüllung einer Kommune nicht mehr als gesichert ansieht und welche Konsequenzen dies für die Genehmigung von Verlustvorträgen in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung hat.
 

Genehmigungspflicht und Haushaltssicherungskonzept

Gemäß § 84 Abs.2 GO NRW unterliegt der Ausgleich eines geplanten Jahresfehlbetrags durch einen Verlustvortrag der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Sollte diese zu der Einschätzung gelangen, dass die dauerhafte Erfüllung kommunaler Aufgaben gemäß § 75 Abs.1 S.1 GO NRW nicht mehr gesichert ist, kann sie die betroffene Kommune zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts (HSK) verpflichten.
 

Bewertungskriterien der Aufsichtsbehörden

In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 stellte das MHKBD klar, dass bewusst auf eine feste Wertegrenze verzichtet wurde. Stattdessen liegt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörden, die eine Gesamtbetrachtung der kommunalen Haushaltsplanung vorzunehmen haben. Wesentlich ist hierbei die Frage, ob die Verpflichtung zur stetigen Aufgabenerfüllung durch den Einsatz von Verlustvorträgen einge-schränkt wird.

Ein möglicher Indikator für diese Bewertung ist das Vorliegen einer durch Verlustvorträge indizierten Überschuldung. So kann die Aufsichtsbehörde insbesondere dann einschreiten, wenn die Höhe, der in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung veranschlagten Verlustvorträge, den Bestand der allgemeinen Rücklagen übersteigt.