Die Wirtschaftsplanung bei Unternehmen der öffentlichen Hand für das nächste Geschäftsjahr ist bei vielen Einrichtungen in vollen Gang. Die Form und der Inhalt der Unternehmensplanung ergeben sich teilweise aus einrichtungsspezifischen Vorschriften wie der Eigenbetriebsverordnung. Teilweise kann die Unternehmensplanung grundlegend jedoch nur mittelbar in verwandten Regelungen abgeleitet werden wie § 91 Abs. 2 AktG oder § 15a InsO. Um wirtschaftliche Schieflagen rechtzeitig zu erkennen, ist eine gute Unternehmensplanung unerlässlich und gehört zu den Sorgfaltspflichten einer Geschäftsführung. In Beteiligungsrichtlinien bzw. Public Corporate Governance Kodizes sind diese Sorgfaltspflichten für öffentliche Unternehmen festgehalten. Mit § 1 des Unternehmensstabilierungs- und -restruktierungsgesetz (StaRUG) aus 2021 wird eine Pflicht kodifiziert, dass haftungsbeschränkte Unternehmen eine Krisenfrüherkennungssystem und ein Krisenmanagementsystem einrichten müssen.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat in 2025 einen Entwurf eines Standards „Ausgestaltung eines Krisenfrüherkennungssystem und Krisenmanagementsystem nach § 1 StaRUG (IDW ES 16)“ herausgebracht. Bei der Planung sollen die zugrundeliegenden Annahmen plausibel dargelegt werden. Plausibilität bedeutet, dass die Annahmen nachvollziehbar, konsistent und widerspruchsfrei sein sollen. Maßgeblich ist die Sicht der gesetzlichen Vertreter auf Basis einer Exante-Betrachtung. Dabei bekommt die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 STAaRUG eine besondere Bedeutung.
Auch der Prozess der Risikofrüherkennung in dem Standard des IDW beschrieben. Der Prozess gleicht denen anderer Managementprozesse, in dem Standard werden jedoch viele Spezifizierungen zur Unternehmensplanungen in Krisenzeiten dargelegt. Es wird dabei auch hervorgehoben, dass eine Skalierung der Anforderungen je nach Komplexität und Unternehmenssituation notwendig ist.
Der Standard ist als Entwurf auf der Internetseite des IDW abrufbar.