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Die kommunalen Gebührensatzungen - Im Spannungsfeld zwischen § 2b UStG und der Preisangabenverordnung

Ausgangslage und Herausforderungen

Im Rahmen der Umstellung auf den neuen § 2b UStG gibt es auch nach noch gut zehn Jahren Übergangsfrist noch zahlreiche Unsicherheiten bezüglich der Umsatzsteuerpflicht einzelner Leistungen der öffentlichen Hand. Hinzukommt, dass durch die wiederholt verlängerten Übergangsfristen eine gewisse Zurückhaltung bei der Umstellung auf § 2b UStG besteht. Darüber hinaus kann bei Leistungen auf Basis der Gebührensatzung nicht immer sicher prognostiziert werden, ob die Kommune mit den Gebühren die Wettbewerbsgrenze des § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG i.H.v. 17.500€ überschreiten wird.

In der Praxis weisen daher einige Kommunen lediglich den Nettobetrag in ihren Benutzungsgebührensatzungen aus. Gleichzeitig haben sie eine Klausel ergänzt, welche es ihnen ermöglicht, den angegebenen Nettopreis im Falle einer Umsatzsteuerpflicht um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zu erhöhen. 

Aktuelle Entwicklung

Zwischenzeitlich sind die Kommunen mit der Frage konfrontiert, inwieweit solche Klauseln mit der Preisangabenverordnung (PAngV) vereinbar sind. 

Eine abschließende Antwort auf die Frage gibt es derzeit noch nicht. Jedoch hat sich u.a. das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg geäußert, dass derartige Klauseln nicht mit der PAngV zu vereinbaren seien. 

Anwendbarkeit der PAngV

Für eine genaue Beurteilung muss unterschieden werden, auf welcher Grundlage die Leistung erbracht wird. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV sind Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts grds. nicht von der PAngV betroffen, es sei denn, es handelt sich um Leistungen, die auf Grundlage von Benutzungsgebühren oder privatrechtlichen Entgelten erbracht werden. Eine Ausnahme davon bilden wiederrum Benutzungsgebühren, welche ausschließlich auf hoheitliche Leistungen entfallen. Von Vornherein nicht von der PAngV betroffen sind somit Verwaltungsgebühren und Beiträge. 

Findet die PAngV Anwendung, wird der Unternehmer, das heißt die Kommune, verpflichtet, seine Leistung gemäß § 3 PAngV mit dem Gesamtpreis zu kennzeichnen. Gesamtpreis i.S.d. § 2 PAngV, ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile einer Ware oder Leistung. In Bezug auf Dienstleistungen an Verbraucher muss gemäß § 12 Abs. 1 PAngV ein Preisverzeichnis über die wesentlichen Leistungen geführt werden. Auch diese Einzelauflistung muss den entsprechenden Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer enthalten. 

Im Kontext des § 1 Abs. 3 Nr. 2 PAngV, welcher eine klare und deutliche Kenntlichmachung fordert, sind die in Rede stehenden Umsatzsteuerklauseln „ggf. zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer“ ohne Ausweis eines Gesamtpreises, kritisch zu beurteilen.

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die PAngV

Welche Folgen ein Verstoß gegen die PAngV hat, ist noch nicht abschließend zu beantworten. Es besteht das Risiko, dass die Nichtausweisung eines Gesamtpreises zur Nichtigkeit bzw. zur Teilnichtigkeit der Gebührensatzung führt.

Es wird daher empfohlen, auf pauschale Auffangklauseln in Gebührensatzungen zu verzichten. Es sollten vielmehr die Gebührensatzungen regelmäßig dahingehend überprüft werden, ob Umsatzsteuer einkalkuliert und ausgewiesen werden muss. Hierbei ist das Kostendeckungsprinzip zu beachten.

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