Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 08.05.2025 (Rs. C-615/23) zur Auslegung von Art. 73 MwStSystRL dahingehend geäußert, dass pauschale Ausgleichszahlungen von Gebietskörperschaften an Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrsdienstes zur Deckelung der Verluste nicht relevant für die Steuerbemessungsgrundlage sind.
Dem Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein polnisches Personenbeförderungsunternehmen (P) den örtlichen ÖPNV betreibt. Der Aufgabenträger (Gebietskörperschaft) setzt dabei die Preise für die entsprechenden Ticktes zur Nutzung des ÖPNV fest. P soll für seine Tätigkeit durch den Ticketverkauf vergütet werden. Diese Art der Finanzierung ist für P jedoch nicht kostendeckend. Die Verluste auf Seiten des P sollten durch Zuschüsse in Form von Verlustausgleichszahlungen des Aufgabenträgers ausgeglichen werden. In dem Ausgleichsvertrag sollten die Modalitäten für die Ausgleichsleistung, sowie deren Höchstbetrag geregelt werden. Umstritten war dabei, ob es sich bei den Ausgleichszahlungen um ein Entgelt von Dritten handelt, welches damit auch als Gegenleistung für die Dienstleistung gelten würde und somit der Umsatzsteuer nach Art.73 MwStSystRL unterliegt.
Der EuGH hat entschieden, dass eine allgemeine Ausgleichszahlung von einer Gebietskörperschaft, die dazu dient, die Verluste eines Unternehmens im öffentlichen Personenverkehr zu kompensieren, nicht in die relevante Steuerbemessungsgrundlage einfließt.
Laut EuGH sind die unmittelbaren Leistungsempfänger des P die Nutzer der Dienstleistung des P. Der Aufgabenträger ist somit Dritter im Sinne des Art. 73 MwStSystRL.
Die Subventionen müssen nach dem Wortlaut des Art. 73 MwStSystRL unmittelbar mit dem Preis zusammenhängen. Eine Anwendbarkeit des Art. 73 MwStSystRL besteht somit nur, wenn die vom Dritten gezahlte Subvention vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder bestimmten Dienstleistungen ist. Die pauschalen Ausgleichszahlungen des Aufgabenträgers sollen lediglich einen Verlust decken und einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Insbesondere besteht kein Einfluss auf den vom Aufgabenträger festgeleg-ten Ticketpreis. Dies steht nicht in Konkurrenz damit, dass die Tickets ohne die Ausgleichsleistung wesentlich höher sein müssten. Die Ausgleichsleistung ist von der tatsächlichen Nutzung und der Identität der Nutzer der Beförderungsdienstleistung unabhängig.
Die potenzielle Chance, dass sich eine Subvention auf Preise des Dienstleisters auswirkt, macht diese nicht automatisch als unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention im Sinne des Art. 73 MwStSystRL steuerbar.
Auch, wenn Subventionen nur eine Fallgruppe des Art. 73 MwStSystRL darstellt, umfasst die Steuerbemessungsgrundlage einer Dienstleistung zumindest alles, was als Gegenleistung des geleisteten Dienstes erbracht wird.
Eine Regelung, insbesondere im Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste, in Bezug auf Zuschüsse sollte in Form eines möglichst pauschalen nachträglichen Verlustausgleiches getroffen werden. In einer Verlustausgleichsvereinbarung sollte daher auch so wenig wie möglich auf das konkrete Zuschussobjekt Bezug genommen werden.
Mit seinem Urteil hat der EuGH die Linie des BFH in Bezug auf Landeszuweisungen bestätigt.