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Umsatzsteuer bei der Verwaltung „unselbständiger Stiftungen“

Zusammenfassung des Urteils:

Für die Einstufung einer Verwaltungsleistung als steuerbar genügt es, dass diese auf ein getrennt geführtes Sondervermögen, wie beispielsweise Stiftungsvermögen, Bezug nimmt. Dabei ist für die Annahme eines erlangten verbrauchsfähigen Vorteils seitens des Leistungsempfängers, wie beispielsweise eines Stifters, nicht entscheidend, ob dieser eigene Vermögensinteressen verfolgt oder die Vermögensinteressen Dritter, wie beispielsweise gemeinnützige Belange, berücksichtigt werden. Dies betrifft nicht allein Stiftungen, sondern jede Form von treuhänderischer Tätigkeit über Sondervermögen. 

Sachverhalt

Der Entscheidung des BFH liegt ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 05.05.2022 zugrunde. Der Kläger, ein eingetragener Verein (e.V.), verwaltet als Treuhänder neben seinem übrigen Vermögen getrenntes Sondervermögen in Form von „Stiftungsvermögen“. Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich dabei um „unselbständige Stiftungen“. Das Stiftungsvermögen wurde dem e.V. sowohl in Form von Treuhandverträgen als auch in Form von Schenkungen mit Auflage übertragen. Zusätzlich zu den individuell verwalteten Stiftungen hat der e.V. auch so-genannte „T-Stiftungen“ eingerichtet. Bei den „T-Stiftungen“ richtet der e.V. Stiftungsvermögen zusammen mit anderen Stiftern ein.   Außerdem verwaltet der e.V. „Dachstiftungen“. 

Bei den „Dachstiftungen“ können Einzelpersonen, Gemeinschaften und Einrichtungen gemeinsam gemeinnützige Zwecke verwirklichen. Das Vermögen der „Dachstiftungen“ entsteht durch Schenkung unter Auflage und Zustiftung. 

Vertragsgemäß und satzungsgemäß entnahm der e.V. für seine als Treuhänder erbrachten Verwaltungsleistung und Beratungsleistung „Stiftungsbeiträge“ aus dem jeweiligen Vermögen der „Dachstiftungen“ und „T-Stiftungen“. In Bezug auf die „T-Stiftungen“ erstattet sich der e.V. auch noch Sachkosten und Personalkosten aus dem „Stiftungsvermögen“. 

Der Beklagte, das Finanzamt (FA), sieht im Gegensatz zum e.V. in der Verwaltung der „Stiftungsvermögen“ und der Personalbereitstellung für die „T-Stiftung“ steuerpflichtige Leistungen gegen Aufwendungsersatz. Der e.V. klagte gegen die Steuerfestsetzung des FA für die Jahre 2014 bis 2018. Das Finanzgericht Münster ist der Auffassung des e.V. gefolgt. In der Revision beantragt das FA das Urteil des Finanzgericht Münster aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen. 

Entscheidungsgründe des BFH

Der BFH sieht die Revision des FA als begründet an und hat das Urteil des Finanzgericht Münster aufgehoben.

In der Verwaltung des Sondervermögens besteht keine Leistung des e.V. an das Sondervermögen. Das Sondervermögen wird zwar getrennt geführt, steht aber im Eigentum des e.V., somit handelt es sich um rein interne Unternehmensvorgänge. Insoweit stimmen die Auffassungen des Finanzgerichts und des BFH überein. Nach der Auffassung des BFH kann es sich bei der Verwaltungsleistung aber trotzdem um eine steuerbare Leistung handeln.  

Der BFH nimmt in seinem Urteil insbesondere auf eine beispielhafte Stiftung Bezug, bei der die erbrachte Verwaltungsleistung steuerbar ist. Anders als noch das Finanzgericht, erkennt der BFH, dass der e.V., eine entgeltliche Leistung an die Stifter erbracht hat. Steuerbare Leistungen können auch auf ein dem Leistenden gehörendes Sondervermögen erbracht werden. Das Sondervermögen stellt, nach Ansicht des BFH, ohne insoweit auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse einzugehen, wirtschaftliches Fremdvermögen dar. Diese Annahme stützt der BFH auf das beidseitige ordentliche Kündigungsrecht. Nach diesem geht das Stiftungsvermögen im Falle der Kündigung auf einen neuen Treuhänder über. Außerdem wird die Annahme mit der Weisungsgebundenheit des e.V. über das Stiftungsvermögen gestützt. Um die Steuerbarkeit der Verwaltungsleistung zu bejahen, muss es sich um ein Sondervermögen handeln, das spezifischen Zweckbestimmungen unterliegt und getrennt vom Vermögen des Verwalters verwaltet wird.  Zusätzlich muss eine Entgeltvereinbarung über die Verwaltungstätigkeit vorliegen.  Die Schenkung unter Auflage ist dabei nicht steuerbar, jedoch aber die Vereinbarung zur Entnahme von pauschalen „Stiftungsbeiträgen“, die der Verwalter für seine Tätigkeit entnehmen solle. Bei der entsprechenden Vereinbarung handelt es sich um einen eigenständigen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag und eben nicht um eine reine Präzisierung des Stifters. In Bezug auf den Geschäftsbesorgungsvertrag liegt somit auch eine steuerbare Leistung vor. Durch den Geschäftsbesorgungsvertrag erhält der Stifter einen verbrauchsfähigen Vorteil. Dies wird wiederum damit argumentiert, dass das Vermögen ausschließlich im Interesse des Stifters verwaltet wird und es gleichartige unselbständige Stiftungen am Markt auch durch Banken und Sparkassen gibt.

Ausblick:

Im Ergebnis wird durch das Urteil noch nicht genau klar, welche Honorare des Treuhänders gegenüber den Stiftungen umsatzsteuerpflichtig sind. Das Urteil nimmt lediglich am Beispiel einer Stiftung Bezug auf die Verwaltung der Stiftungen. Konkrete Erwägungen in Hinsicht auf die „T-Stiftungen“ und „Dachstiftung“ bleiben aus. Der BFH weist das Finanzgericht an, sich an gewissen Prüfungspunkten zu orientieren, welche wohl einen ersten Perspektivmaßstab geben werden. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, sich vorhandene vergleichbare Strukturen genau anzuschauen und zukünftig vorab auch diesbezüglich steuerlich beraten zu lassen.

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