Abgrenzung des Zuschusses zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden durch das Land NRW
05 April 2022
Das Land NRW hat mit Zahlungstermin 31.01.2022 als Billigkeitsleistung einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für die Bewältigung des Aufwandes, die durch die örtlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Corona Schutzverordnung entstehen, gewährt. Der Zuschuss errechnet sich nach der Bevölkerungszahl zum Stichtag 31.12.2020 und wird i. H. v. 2,51 € je Einwohnerinnen und Einwohner gewährt.
Der Zuschuss ist grundsätzlich dem Haushaltsjahr 2022 zuzuordnen. Die Kommune kann in besonders begründeten atypischen Fallgestaltungen auch den Zuschuss dem Haushaltsjahr 2021 zuordnen.
Wir weisen darauf hin, dass der Zuschuss den coronabedingten Schaden nach § 33a Aufwendung für die Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit verringert.