Achtung Falle! Fehler im Vergabeverfahren können zur Rückforderung von Fördermitteln nach dem KHZG führen

Ausgangslage

Damit die Krankenhäuser in Deutschland zukunftssicher und patientenorientierter aufgestellt werden, halten Bund und Länder im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) gegenwärtig Fördermittel in Milliardenhöhe bereit. Das KHZG sieht dabei vor, dass Fördermittel u.a. für die Digitalisierung, Modernisierung und Absicherung der Informationstechnologie ausgereicht werden. Für deutsche Kliniken ist die finanzielle Hilfe eine einmalige Chance, trotz knapper Kassen große Investitionen in die eigene Infrastruktur voranzutreiben. Gleichzeitig birgt die Mittelbewirtschaftung jedoch Risiken, die bis hin zu einer Rückforderung von bereits ausgereichten Fördermitteln führen können.

In den Fokus rückt hierbei regelmäßig das Vergaberecht. Denn private und öffentliche Krankenhäuser, die Fördermittel aus der KHZG-Finanzierung einsetzen, müssen im Einzelfall das Vergaberecht beachten. Die Förderrichtlinie zum KHZG spricht diese Verpflichtung unter Ziffer 5.2 unmissverständlich aus:
 

„Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts durchgehend zu berücksichtigen. Es gelten hierbei die sonst üblichen sowie landesspezifischen Regelungen.“
 

Die für die Ausreichung der Fördermittel verantwortlichen Bundesländer werden an die Empfänger von Zuwendungen nach dem KHZG detaillierte Fördermittelbescheide ausreichen. In den Fördermittelbescheiden wird sich regelmäßig die Vorgabe finden lassen, die allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) einzuhalten, die ihrerseits Vorgaben zur Vergabe von Aufträgen - z.B. der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) - enthalten. Allerdings unterscheiden sich sowohl die einzuhaltenden Bestimmungen als auch die Schwellenwerte von Bundesland zu Bundesland.

Das KHZG verfolgt nach alledem einen zweistufigen Ansatz, um dem Vergaberecht eine Geltung zu verschaffen. Sämtliche als öffentliche Auftraggeber i.S. des § 99 GWB einzustufende Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft müssen – wie in der täglichen Beschaffungspraxis - ein wettbewerbliches Verfahren nach den Regeln des GWB-Vergaberechts bzw. dem maßgeblichen Landesrecht eröffnen, wenn die einschlägigen vergaberechtlichen Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden.

Frei-gemeinnützige und Krankenhäuser in privater Trägerschaft, die bei herkömmlichen Einkaufsinitiativen nicht in ein vergaberechtliches Korsett eingeschnürt sind, müssen bei fördermittelfinanzierten Aufträgen die aus den Zuwendungsbescheiden anordneten (vergaberechtlichen) Vorgaben beachten.

Neben der Frage, ob im Einzelfall national oder EU-weit auszuschreiben ist, sind gerade im Zuge der Bedarfsermittlung und Konzeptionierung des statthaften Vergabeverfahrens eines jeden Beschaffungsvorhabens zudem das Zusammenspiel von Zuwendungs- und Vergaberecht zu beachten. Hierbei ist im Einzelfall etwa genau zu prüfen, ob aus fördermittelrechtlicher Sicht (z. B. aufgrund der Vorgaben zur Führung eines Verwendungsnachweises) innerhalb einer Ausschreibung mehrere Fördertatbestände und mehrere IK-Nummern, für die diese Beschaffung durchgeführt werden soll, zusammengefasst werden können, ohne dass das Risiko eines Fördermittelverstoßes und damit einer Rückforderung droht.

Herausforderungen gerade für nicht erprobte Einkäufer

Empfänger von Fördermitteln nach dem KHZG müssen daher sorgsam darauf achten, die empfangenen Mittel im Einklang mit den strengen Regeln des Vergaberechts zu vergeben. Hierbei sind zugleich auch die zwingenden Anforderungen des Fördermittelrechts einzuhalten. Andernfalls gefährden sie den dauerhaften Bestand des Zuwendungsbescheids.

Das mit einem Vergaberechtsverstoß einhergehende Rückforderungsrisiko sollte dabei nicht unterschätzt werden. Während in einem „klassischen Vergabeverfahren“ mit der Zuschlagsentscheidung die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens nicht mehr in einem Nachprüfungsverfahren aufgegriffen werden kann, werden die für einen Rückforderungsbescheid maßgeblichen Vergaberechtsverstöße häufig erst viele Jahre später von den Prüfbehörden festgestellt. Beleg dessen ist eine Fülle an Entscheidungen, in denen sich die Verwaltungsgerichte intensiv mit der Zulässigkeit der Anordnung zur Rückzahlung empfangener Fördermittel auseinandergesetzt haben.

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten sowohl auf Auftraggeber als auch Bieterseite in allen Bereichen des nationalen und europäischen Vergaberechts. Unser Beratungsspektrum erstreckt sich von der Strukturierung des Vergabeverfahrens bis hin zur gerichtlichen Vertretung vor den zuständigen Nachprüfungsinstanzen auf nationaler und europäischer Ebene. Zum Beratungsangebot gehören damit etwa auch die Strukturierung von Ausschreibungen, die Prüfung von Teilnahmeanträgen und Angeboten, die rechtliche Begleitung bei den Verhandlungen sowie - im Bedarfsfall - Risikoeinschätzungen und Handlungsalternativen.