Ermittlung des coronabedingten Schadens im Jahresabschluss 2021

Bei den folgenden Ausführungen zu den Ermittlungsmethoden weisen wir darauf hin, dass hier eine Hausmeinung der BDO Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dargestellt wird. Wir empfehlen gegebenenfalls eine Abstimmung mit der entsprechenden Kommunalaufsicht.

Basis des coronabedingten Schadens ist die mittelfristige Ergebnisplanung zum Haushalt 2020. Nach § 5 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 NKF-Covid-19-Isolierungsgesetz soll zuerst die konkrete Belastung des beschlossenen Haushaltes berechnet werden. Soweit eine konkrete Ermittlung nicht möglich ist, sollen die Haushaltsbelastungen hilfsweise durch eine Nebenrechnung vorgenommen werden. Da häufig eine konkrete Ermittlung beispielsweise bei der Gewerbesteuer nicht möglich ist, wird mit einer Nebenrechnung gearbeitet.

Der Gesetzgeber hat bei der Gesetzesbegründung zu § 4 NKF-CiG zur Haushaltsplanung ein Ermittlungsverfahren festgelegt, welches grundsätzlich auch bei der Jahresabschlusserstellung Anwendung finden kann. Danach ist das Delta zwischen der Summe der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen zu ermitteln, wobei die Summen der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen separat ermittelt werden. Danach ist eine Art Deckungsfähigkeit innerhalb der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen möglich. Mindererträge können danach durch Mehrerträge bei der pauschalierten Ermittlung ausgeglichen werden. Eine ähnliche Regelung findet sich in dem FAQ Fragen und Antworten des Ministeriums für Heimat, kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vom 30. Oktober 2020 zur Fragestellung der Überkompensation von Gewerbesteuerausgleichsleistungen. Bei einer genauen Ermittlung sind die Überkompensationen als Ertrag auszuweisen, während bei einer pauschalierten Ermittlung die Überkompensationen mit anderen Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen zu verrechnen sind.

Veränderungen bei den Schlüsselzuweisungen oder bei Umlagen der Umlageverbände sind unseres Erachtens bei der Ermittlung des coronabedingten Schadens nicht zu berücksichtigen. So ist die Verbundmasse bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung vom Land um ca. 1 Milliarde erhöht worden, sodass die Verbundmasse im Vergleich zum Vorjahr gesteigert wurde. Eine Veränderung bei den Schlüsselzuweisungen kann daher unseres Erachtens nicht mit einem coronabedingten Schaden begründet werden.

Bei den Ermittlungen des coronabedingten Schadens weisen wir darauf hin, dass sich die Schlüsselzahlen bei den anteiligen Gemeinschaftssteuern 2021 verändert haben. Diese Effekte sind unseres Erachtens herauszurechnen. Letztendlich können auch erhöhte Zuschüsse oder verminderte Gewinnausschüttungen innerhalb des Konzerns in den coronabedingten Schaden einbezogen werden.