Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht

Die Richtlinie sieht Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten vor. Die Befrei­ungen betreffen jedoch nicht alle Förderungen, sondern nur diese, welche in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind.

Dem Urteil nach wurde insbesondere heraus­ge­stellt, dass weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht der Schwimmunterricht von der Mehrwertsteuerbefreiung umfasst ist.

Im Rahmen des Schwimmunterrichts einer Schwimmschule werden im Wesentlichen Kurse durchgeführt, in denen die Grundlagen und Techniken des Schwimmens vermittelt werden. Insofern ist festzustellen, dass der Schwimmunter­richt unzweifelhaft von Wichtigkeit ist und ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt. Je­doch bleibt der Schwimmunterricht ein speziali­sierter und punktueller Unterricht, der für sich allein und nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (Urteil v. 14.3.2019 C-449/17).

Ferner ist dem EuGH-Urteil von 28.1.2010 –
C-473/08 nach der Begriff „Schul- und Hochschul­unterricht“ im Sinne der MwStSystRL nicht auf den Unterricht beschränkt, der zur Erlangung einer Qualifikation führt, sondern er umfasst auch andere Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um Kenntnisse zu bilden, sofern der Freizeitcharakter nicht im Vordergrund steht.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen dem­nach auch unterschiedliche Anwendungen der Mehrwertsteuerregelungen durch die Mitglieds­staa­ten verhindert werden.

Insofern hat der Gerichtshof im Urteil vom 14.03.2019 – C-449/17 und im Beschluss vom 07.10.2019 entschieden, dass die Unterrichts­an­gebote einer Fahrschule und einer Surf- und Segel­schule privater Einrichtungen nicht im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL unter den Begriff der „Schul- und Hochschulausbildung“ fallen.

Fraglich ist, was der EuGH unter einem „punktu­ell“ erteilten Unterricht, der „für sich allein“ nicht den Anforderungen an begünstigten Unter­richt genügt, versteht.

Dies erschwert die Rechtsanwendung für private Anbieter von Bildungsleistungen und für die jPdöR (Kammern, VHS, Hochschulen, Kirche). Denn fraglich ist, ob bei dieser Auslegung die folgenden Bildungsleistungen noch umsatzsteuerbefreit sein können. Dies kann bspw. betreffen:

  • Sprach-, Tanz- und Musikschulen,
  • Nachhilfeunterricht (etwa in Mathematik „für sich allein“ betrachtet) sowie
  • Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art.
  • Die EuGH-Rechtsprechung wird deutlich kritisiert. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung hierzu positioniert.