Aufgrund der vergleichbaren Rechtslage hat das Land NRW einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches entwickelt. Damit kommt das Land NRW der verfassungsrechtlich gebotenen zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung im Erschließungsrecht nach den Vorschriften des Baugesetzbuches nach.
Mit dem Titel: „Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich von Erschließungen nach BauGB“ regelt der neue § 3 zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW, dass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 27 des Baugesetzbuches i. V. m. dem kommunalen Abgabengesetz in NRW nach einem bestimmten Zeitraum ausgeschlossen ist. Danach tritt eine Verjährung der Ansprüche mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, welches auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ein. Die Beitragspflicht entsteht in dem Zeitpunkt, nachdem die Erschließungsanlage endgültig hergestellt wurde und alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In den weiteren Ausführungen des Gesetzesentwurfes wird klargestellt, dass alle Erschließungsbeitragsbescheide von der Regelung betroffen sind, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser neuen Vorschrift noch nicht bestandskräftig waren. Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten.
In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es, dass eine Frist von zehn Jahren zu vertreten sei. Viele andere Länder, die diesbezüglich schon eine neue Regelung getroffen haben, haben eine Fristlänge von 10 bis 20 Jahre erhoben. Zudem entsteht die Beitragspflicht nach § 133 Absatz 2 BauGB weiterhin erst zu dem Zeitpunkt, in dem eine Erschließungsanlage endgültig hergestellt ist und alle weiteren Voraussetzungen, wie beispielsweise eine planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung oder die Mängelfreiheit der technischen Ausführung, erfüllt sind. Die Beiträge für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind nach dem Kommunalen Abgabegesetz NRW vorgeschrieben.