Drittes NKF-Weiterentwicklungsgesetz in NRW veröffentlicht

Drittes NKF-Weiterentwicklungsgesetz in NRW veröffentlicht

Anfang Dezember wurde im Landtag in NRW das dritte NKW-Weiterentwicklungsgesetz veröffentlicht. Zuvor wurde im November schon ein Referentenentwurf veröffentlicht.

Im Haushaltsrecht wurden neue Elemente zum Haushaltsausgleich eingeführt. So können jetzt auch Jahresfehlbeträge ausgewiesen werden, wenn dann in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ein Ausgleich des Fehlbetrags erreicht wird. Somit sind Fehlbeträge in den folgenden Haushaltsplänen zu berücksichtigen. Eine Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage und der möglichen Aufstellung eines Haushaltsicherungskonzepts kann somit vermieden werden. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, den globalen Minderaufwand auf zwei Prozent zu erhöhen, wobei gleichzeitig ein Bezug auf Teilplanungen entfallen ist. 

Ein Haushaltssicherungskonzept ist weiterhin aufzustellen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern. Die geplante Streichung im Referentenentwurf ist zurückgenommen worden, was einzelnen Finanzverantwortlichen die Sorgenfalten nicht geringer werden lässt. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde ein Haushaltssicherungskonzept verlangen, wenn die stetige Aufgabenerfüllung nicht gesichert erscheint.

Ferner wurden weitere Regelungen zur Kreditaufnahme festgelegt. So sind Verpflichtungsermächtigungen bzw. Kreditaufnahmen nun auch für Investitionsfördermaßnahmen in der Gemeindeordnung geregelt. Außerdem sind zusätzliche Vorschriften bezüglich der Liquiditätskredite vorgesehen. Hier werden durch die Spitzenverbände auch vorbereitende Maßnahmen zur Altschuldenproblematik in NRW gesehen. 

Eine Rotation des Wirtschaftsprüfers als Jahresabschlussprüfer ist zudem in dem Gesetz nach fünf Jahren bei Gemeinden, Kapitalgesellschaften und Eigenbetrieben festgelegt worden. Sollten diese Regelungen auch endgültig im Gesetzgebungsverfahren festgeschrieben werden, sind u. E. auch angemessene Übergangsvorschriften notwendig, da Aufträge auch schon für mehrere Jahre vergeben wurden. Unseres Erachtens haben die Gemeinden im Rahmen ihrer örtlichen Compliance-Regelungen selbst festgelegt, wann bzw. wie eine Rotation – beispielsweise durch interne Rotation innerhalb der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – zu erfolgen hat. Diese Regelungen können weiterhin gelten.  

Zudem sind die Vorschriften zur Kommunalwirtschaft geändert worden. Auch sollen Aufstellungs- und Prüfungserleichterungen in Bezug auf den Jahresabschluss geschaffen werden. Nach den Größenkriterien für Kapitalgesellschaften im Handelsgesetzbuch sollen Erleichterungen gelten. Somit kann je nach Größe auf die Aufstellung des Lageberichts verzichtet werden. Im Zusammenhang mit der Prüfung nach § 53 HGrG kann es jedoch zu Schwierigkeiten führen, beispielsweise wenn im Fragekatalog nach § 53 HGrG nach dem Risikomanagement gefragt wird, jedoch keine Ausführungen im Lagebericht diesbezüglich vorliegen. Mit der Einführung der Größenkriterien wird zudem die verpflichtende Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung wie die für große Kapitalgesellschaften vermieden, wenn die entsprechenden Größenkriterien nicht erreicht werden. Weiterhin soll bei der Prüfung von Kapitalgesellschaften und Eigenbetrieben auf eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals eingegangen werden. 

Neue geplante Regelungen in der Kommunalhaushaltsverordnung liegen durch den Gesetzentwurf noch nicht vor. Angekündigt ist durch die Landtagsfraktionen der CDU/Grünen durch das Papier „Kommunale Investitionen erleichtern, öffentliches Vermögen nachhaltig sichern und aufbauen – ‚Neues Kommunales Finanzmanagement‘ weiterentwickeln“ (vgl. Landtagsdrs. 18/7189, Link: MMD18-7189.pdf (nrw.de)) jedoch eine Anpassung der KomHVO. Folgendes ist u.a. geplant:

  • Erweiterung der Aktivierungsfähigkeit beim Anlagevermögen,
  • Überarbeitung der Bilanzierung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Sinne der zirkulären Wirtschaft (Cradle-to-Cradle) sowie
  • Modernisierung der Abschreibungstabelle, was eine Verlängerung der Nutzungsdauern bedeutet.

Sollten Sie Fragen zu der Thematik haben, können Sie sich gerne bei uns melden.