Anders als bei der GbR werden bei Personengesellschaften mit den §§ 110 ff. HGB Regelungen zur Geltendmachung von Beschlussmängeln eingeführt. Sie orientieren sich am Beschlussmängelrecht für Aktiengesellschaften; d.h. ein Beschluss ist primär innerhalb von drei Monaten anfechtbar und nur in Ausnahmefällen nichtig.
Ferner werden Regelungen zur Ladung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen aufgenommen. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen weiterhin der Zustimmung aller Gesellschafter. Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung vorsehen. Für Auflösungs- und Fortsetzungsbeschlüsse ist in diesem Fall ebenfalls eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen erforderlich (§§ 140, 142 HGB).
Bei der KG werden die Informationsrechte des Kommanditisten erweitert und können durch abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Kommanditisten haften einer rein vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft nicht persönlich für solche Vorgänge, die sich noch vor Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister oder vor Eintragung ihres Beitritts zu der Kommanditgesellschaft im Handelsregister ergeben.
Einheitsgesellschaft (§ 170 HGB)
Mit § 170 Abs. 2 HGB wird nunmehr auch die sog. Einheitsgesellschaft gesetzlich anerkannt. Danach werden die der KG zustehenden Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung nicht mehr von der Geschäftsführung der Komplementärgesellschaft, sondern vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung von den Kommanditisten der GmbH & Co. KG wahrgenommen.
Für Freiberufler, die ihren Beruf weiterhin oder künftig in der Rechtsform der GbR ausüben, sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der Rechtsfähigkeit der GbR i.d.R. bei Sozietäten von z.B. Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern die Sozietät Vertragspartnerin des Mandanten wird. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften neben der Sozietät selbst sämtliche Gesellschafter persönlich, unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner.
Hinweis: Der BGH hat mit Urteil vom 10.5.2012 - IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435, entschieden, dass sämtliche Gesellschafter einer interprofessionellen Sozietät unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation haften können, d.h. in einer Sozietät aus Rechtsanwälten und einem Steuerberater kann auch der Steuerberater persönlich für die Verletzung von Beratungspflichten durch die Anwälte der Sozietät haften.
Neu ist, dass den Angehörigen der freien Berufe nun auch die OHG, die KG sowie die GmbH & Co. KG als Rechtsform zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist allerdings, dass das jeweilige Berufsrecht die Eintragung zulässt (§ 107 Abs. 1 S. 2 HGB). In BRAO, StBerG und WPO ist dies jedoch bereits seit vielen Jahren ausdrücklich der Fall (§ 59b Abs. 2 BRAO, § 49 Abs. 2 StBerG, § 27 WPO).
Hinweis: Bei einer Freiberufler GmbH & Co. KG greift eine viel weiterreichende Haftungsbegrenzung als bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Die Haftungsbeschränkung greift nicht nur in Fällen fehlerhafter Berufsausübung und Verbindlichkeiten, sondern wirkt vollumfänglich.
Nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG sind dessen Änderungen nicht mit Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften verbunden. Es werde an der transparenten Besteuerung der Personengesellschaft festgehalten. Soweit in den Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gesprochen wird, ist dies bei rechtsfähigen Personengesellschaften dahingehend zu verstehen, dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Vermögen der einzelnen Gesellschafter (Sonderbetriebsvermögen) gemeint ist.
Das BMF hat am 14.07.2023 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) veröffentlicht. Neben einigen überwiegend redaktionellen Anpassungen an das MoPeG ist die geplante Neufassung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO von erheblicher Bedeutung. Die Regelung soll wie folgt gefasst werden:
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.
In der Begründung heißt es hierzu lediglich, dass bei der Besteuerung nach dem Einkommen das Gesamthandsprinzip weiterhin zu beachten ist. Nach Satz 1 werden Wirtschaftsgüter, die einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, ungeachtet der neuen Zivilrechtslage den Beteiligten oder Gesellschaftern (wie bisher) anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Satz 2 bestimmt ergänzend, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.
Folglich dürften die steuerlichen Regelungen, die an das Gesamthandsprinzip der Personengesellschaft anknüpfen, insbesondere z.B. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG, der die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen (Sonder-) Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen und dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt ermöglicht, unverändert fortgelten.
Ob auch die grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen der §§ 5, 6 GrEStG, die für die Übertragung von Grundvermögen von einer bzw. auf eine Gesamthand durch an der Gesamthand beteiligte Personen eine Nichterhebung der Grunderwerbsteuer vorsehen, anwendbar sein werden, ist fraglich. Allerdings schlägt das BMF in einem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrStGNG) ohnehin vor, die §§ 5, 6, 6a GrEStG durch eine rechtsformneutrale Steuerbegünstigungsvorschrift zu ersetzen. Danach soll ein Erwerbsvorgang von der Steuer ausgenommen sein, wenn sich der bestimmende Einfluss eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe über ein Grundstück durch diesen Erwerbsvorgang nicht ändert.
Die Änderungen durch das MoPeG verankern die Rechtsfähigkeit der GbR im Gesetz und modernisieren das Recht der Personengesellschaften. Die gesetzlichen Änderungen sind grds. auch für bestehende Gesellschaften von Bedeutung.
Gesellschaftsverträge sollten auf möglichen Anpassungsbedarf hin durchgesehen werden. Insbesondere sollte für rechtsfähige GbR geprüft werden, ob eine Eintragung in das Gesellschaftsregister notwendig oder gewünscht ist. Ferner sollte beraten werden, ob eine Abstimmung nach Köpfen oder nach Beteiligungsverhältnissen gewollt ist.
Durch die vorgesehenen steuerlichen Änderungen im Referentenentwurf dürfte sich jedenfalls nach derzeitigem Stand kein weitreichender Handlungsbedarf ergeben. Hier bleibt aber der Ausgang aktueller steuerliche Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Erst dann kann beurteilt werden, inwieweit möglicherweise doch Handlungsbedarf besteht.