Arbeitgeberfeier zur Verabschiedung eines Mitarbeiters führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn – BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24
Zusammenfassung
Aufwendungen des Arbeitgebers für ein Fest zur Verabschiedung eines Mitarbeiters führen nicht zu Arbeitslohn für den betreffenden Mitarbeiter, sofern es sich um ein durch den Arbeitgeber veranstaltetes Fest handelt. Dies gilt insbesondere auch für die Aufwendungen des Arbeitgebers, die anteilig auf den Mitarbeiter selbst oder auf dessen Familienangehörige fallen.
Der Sachverhalt
Anlässlich der Verabschiedung eines Vorstandsmitglieds in den Ruhestand veranstaltete die Klägerin, ein Geldinstitut, im Jahr 2019 ein Fest in ihren Räumlichkeiten, zu dem etwa 300 Gäste, darunter auch das scheidende Vorstandsmitglied und acht Familienmitglieder, geladen waren. Die Organisation erfolgte durch ein Gremium des Arbeitgebers, insbesondere einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich. Die eingeladenen Gäste ergaben sich aus einer bereits im Vorfeld unabhängig von der konkreten Veranstaltung angefertigten Einladungsliste, auf der sich u.a. frühere und jetzige Vorstandsmitglieder, Vertreter von Banken und Sparkassen und Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik und Verwaltung befanden. Die Klägerin nutzte die Feierlichkeiten gleichzeitig um den neuen Vorstandsvorsitzenden als Nachfolger vorzustellen.
Bei einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat die Beklagte (das Finanzamt) die Ansicht, dass die Aufwendungen der Klägerin für den Empfang dem scheidenden Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und in der Folge die hierauf entfallende Lohnsteuer nachzuerheben sei. Das Finanzamt begründete dies mit R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, wonach Sachleistungen des Arbeitgebers aus besonderen Anlässen (u.a. auch Verabschiedungen von Arbeitnehmern) grundsätzlich dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen sind, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers 110,00 € je teilnehmender Person übersteigen. Dies wurde der Klägerin in einem Nachforderungsbescheid mitgeteilt. In dem darauffolgenden Einspruch vertrat die Klägerin die Ansicht, dass lediglich die Aufwendungen für den Arbeitnehmer und seine acht geladenen Familienmitglieder der Lohnsteuer unterfallen würden. Für diesen Betrag beantragte die Klägerin gleichzeitig eine Pauschalierung der Lohnsteuer.
Nach vollumfänglicher Zurückweisung des Einspruchs gelangte die Streitsache zum Niedersächsischen FG, das der Klage stattgab: Lediglich soweit die Aufwendungen der Klägerin auf den scheidenden Mitarbeiter und seine Familienmitglieder entfielen, hafte die Klägerin – aufgrund ihres dahingehenden Antrags – mit dem pauschalierten Lohnsteuersatz.
In der Revision hatte letztlich der BFH zu entscheiden und folgte der Ansicht des FG. Darüber hinaus stellte der BFH fest, dass auch die auf den Mitarbeiter selbst und seine Familie fallenden Aufwendungen nicht zum Arbeitslohn zu zählen seien. Die Revision wurde infolgedessen als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidungsgründe des BFH
Zunächst ist festzustellen, dass neben Gehältern und Löhnen auch Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG zählen. Dazu zählen gem. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG auch Sachbezüge.
Nach Ansicht des BFH liege nach diesen Grundsätzen Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber für eine private Feier des Arbeitnehmers aufkommt. Demgegenüber handele es sich grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, soweit die Bewirtung der Gäste im Rahmen eines Festes des Arbeitgebers erfolgt, da hier keine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers anzunehmen sei. Dementsprechend war im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob es sich um eine Feierlichkeit des Arbeitnehmers oder aber des Arbeitgebers handelt.
Dies sei nach Ansicht des BFH anhand aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, die weitestgehend auch bereits im Urteil des FG herangezogen wurden. Zum einen sei der Charakter des Festes anhand des Anlasses festzustellen, der vorliegend, aufgrund der Verabschiedung in den Ruhestand, beruflicher Natur sei. Auch dass im Zuge der Veranstaltung der Nachfolger vorgestellt wurde, streitet gegen einen privaten Charakter der Veranstaltung. Weiterhin seien keine Freunde oder Bekannten des verabschiedeten Vorstandsvorsitzenden eingeladen gewesen. Dies folgt auch dem Umstand, dass die Klägerin als Veranstalterin aufgetreten sei und mithin auch bestimmt habe, welche Gäste eingeladen werden. Der Umstand, dass auch Familienangehörige des Mitarbeiters durch den Arbeitgeber geladen wurden, mache das Fest nicht zu einer privaten Veranstaltung.
Unter Zugrundelegung der Entscheidung des FG und aufgrund der Umstände des Einzelfalls, sei im vorliegenden Fall nach Ansicht des BFH daher die Annahme einer Feierlichkeit des Arbeitgebers nicht nur möglich, sondern naheliegend.
Das Vorbringen der Beklagten, dass diese Grundsätze nur für Feierlichkeiten für einen runden Geburtstag heranzuziehen seien (R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR) sei nach Ansicht des BFH nicht überzeugend. Weiterhin stellte der BFH fest, dass die Frage einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers nicht allein anhand des Anlasses der Veranstaltung, sondern vielmehr anhand der verschiedenen dargestellten Kriterien zu beurteilen sei.
Insgesamt sei dem scheidenden Vorstandsvorsitzenden folglich aufgrund des betrieblichen Festes keine objektive Bereicherung zugeflossen, sodass sich die Aufwendungen des Arbeitgebers vorliegend nicht als Arbeitslohn i.S.d. Lohnsteuer darstellten. Dies sei – so der BFH aus Klarstellungsgründen – selbst bei den anteilig auf den Arbeitnehmer und seine Familie fallenden Aufwendungen nicht anzunehmen. Die zugeflossenen Vorteile in Form der Bewirtungsleistungen seien „bloßer Reflex“ und „Begleiterscheinung“ des durch den Arbeitgeber ausgerichteten Festes. In Bezug auf die Angehörigen konstatierte der BFH, dass dies zumindest gelte, soweit es als gesellschaftlich üblich anzusehen ist, diese Personen zu der entsprechenden Arbeitgeberfeier einzuladen.
Trotz der darüberhinausgehenden Feststellungen wird das Urteil des FG in der Folge nicht aufgehoben, da das FG bereits dem beantragten Klagebegehren vollumfänglich stattgegeben hatte.
Auswirkungen auf die Praxis
Soweit Feierlichkeiten anlässlich der Verabschiedung eines Mitarbeiters als betriebliche Feierlichkeiten ausgestaltet werden, kann der Arbeitgeber die Kosten übernehmen, ohne Gefahr zu laufen lohnsteuerliche Nachteile zu erleiden. Nach Klarstellung durch den BFH darf nun davon ausgegangen werden, dass dies gleichwohl auch für die anteiligen Aufwendungen für den Mitarbeiter selbst und seine – im üblichen Rahmen eingeladenen – Familienangehörigen gilt.
