Anpassung von Betriebsgrößenklassen bei der Bilanzierung und Rechnungslegung

Die Bundesregierung hat durch den Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) einen Gesetzesentwurf zur Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung beschlossen. Die Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklasse im Handelsbilanzrecht soll rund 25 % betragen. Für eine Vielzahl von Unternehmen werden die Berichts- und Prüfungspflichten erleichtert oder insgesamt entfallen. Durch die Anhebung der Schwellenwerte sollen der Bürokratieaufwand und die dadurch entstandenen Kosten deutlich verringert werden. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen sollen davon profitieren. 

Die Schwellenwerte in § 267, § 267 a Abs. 1 Satz 1 und § 293 Abs. 1 Satz 1 HGB sollen angepasst werden. Für die begünstigten, vielfach kleinen Unternehmen resultiert aus der Anhebung der Schwellenwerte eine Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und eine Reduktion von Berichtspflichten. Zudem wird die inflationäre Entwicklung seit dem Jahr 2015 bei der Anpassung der Schwellenwerte berücksichtigt. 

Die Anhebung der Schwellenwerte betrifft die Übergänge folgender Kapitalgesellschaften:
  • von der Kleinstkapitalgesellschaft zur kleinen Kapitalgesellschaft (§ 267a Abs. 1 HGB-E),
  • von der kleinen zur mittelgroßen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB-E) sowie
  • von der mittelgroßen zur großen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB-E).

Die geplante Anhebung betrifft unter anderem die größenabhängige Befreiung eines Mutterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts (§ 293 Abs. 1 Satz 1 HGB-E).

Für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a Abs. 1 HGB und für Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB) gelten die Schwellenwerte gleichermaßen.

Die Schwellenwertanhebung soll nach der EU RL 2023/2775 verbindlich spätestens für die Geschäftsjahre mit Beginn am 1.1.2024 oder später gelten. Aufgrund der europäischen Regelungen besteht das Wahlrecht, die angepassten Schwellenwerte auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen.